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Recht

Buwog-Prozess startet trotz Einsprüchen planmäßig

Wien. Der Korruptionsprozess gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und 14 weitere Angeklagte in Sachen Buwog-Privatisierung und Linzer Terminal Tower beginnt heute.

Die Ermittlungen dauerten insgesamt acht Jahre, der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erst am Vortag grünes Licht gegeben. Nun beginnt also einer der größten und aufsehenerregendsten Korruptionsprozesse in der Geschichte Österreichs.

Der ehemalige Finanzminister Karl-Heinz Grasser und 14 weitere Angeklagte müssen sich im Zusammenhang mit der Privatisierung von 60.000 Bundeswohnungen sowie des Einzugs der Finanz im Linzer Terminal Tower vor Gericht verantworten. Sie weisen die Vorwürfe zurück, es gilt die Unschuldsvermutung.

Grassers Verteidiger Manfred Ainedter hat darüber hinaus weitere Befangenheitsanträge gegen Richterin Marion Hohenecker angekündigt.

Prozessstart bis zuletzt fraglich

Erst gestern hat der OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen, die den Prozessstart hätte verhindern können: Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes die Verfahren wieder zu verbinden sind, hatte das Gericht in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden.

Es ging dabei um den sachlich verwandten Immofinanz-Prozess. Im April 2016 verfügte das Landesgericht die Ausscheidung des Verfahrens gegen einen der Beschuldigten wegen Verhandlungsunfähigkeit.

Nachdem der vom Schöffengericht gefällte Schuldspruch gegen einen der beiden Angeklagten mit Urteil des Obersten Gerichtshofs aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht verwiesen sowie das Verfahren gegen den anderen Angeklagten (wegen wiedererlangter Verhandlungsfähigkeit) fortgesetzt worden war, verfügte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Übermittlung des Aktes an die Einlaufstelle zur Neuzuteilung hinsichtlich des zweiten Angeklagten.

Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragte die Generalprokuratur die Feststellung, dass die von der Vorsitzenden des Schöffengerichts getroffene Verfügung „der Neuzuteilung des Aktes“ das Gesetz verletzt.

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2017 nach öffentlicher Verhandlung die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen:

  • Die Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit führte (trotz gemeinsamer Anklage) zu zwei getrennten Verfahren. Über die Frage der Ausscheidung entscheidet das Gericht (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen unzulässiger Ausscheidung) im Rahmen seines pflichtgebundenen Ermessens, so der OGH.
  • Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes  die Verfahren wieder zu verbinden sind, hat das Gericht wiederum in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass einmal gesetzeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Trennungsgrundes zwingend wieder zu vereinigen wären.

Ein derartiger Grundsatz zwingender Vereinigung würde dem Umstand nicht gerecht, dass die getrennten Verfahren (in der Regel) einen unterschiedlichen Verfahrensfortschritt erfuhren, so der OGH in seiner Veröffentlichung, die die Überlegungen noch weiter ausführt.

Link: Justizministerium

 

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