Wien. Wenn die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters als Fremdkapital anzusehen ist – dann ist laut OGH-Urteil sogar eine Mindestverzinsung möglich, meldet „Recht der Wirtschaft“ (RdW).
Die Zeitschrift des Verlags LexisNexis widmet sich in einem aktuellen Artikel dem betreffenden Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Die Regeln
Seit Inkrafttreten des Eigenkapital-Ersatzgesetzes (EKEG) könne nicht die Einlage jedes atypischen stillen Gesellschafters als Eigenkapital angesehen werden. Es sind zusätzliche Merkmale erforderlich, etwa wenn der Stille auch mit zumindest 25% am Unternehmenswert beteiligt ist.
Wenn aber die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters materiell als Fremdkapital anzusehen ist, dann sei auch eine Mindestverzinsung nicht prinzipiell unzulässig, sei doch das Verbot des § 82 Abs 3 GmbHG gerade nicht anzuwenden, erläutert RdW die Entscheidung (OGH 26. 9. 2017, 6 Ob 204/16t) im Detail.
Link: RdW (LexisNexis)