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Recht

Ermittler spähen und lauschen in 167 Fällen

Wien. Im Vorjahr gab es sieben Lausch- und Spähangriffe, 160 „Videofallen“, aber keine Rasterfahndung, so ein Bericht des Justizministeriums.

Die Zahl der Anwendungsfälle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen zeigt keine großen Sprünge, sondern pendelt sich sich auf niedrigem Niveau ein, so jedenfalls der Bericht des Justizministeriums über das Jahr 2016.

Er attestiert in diesem Sinn den Strafverfolgungsbehörden einen maßvollen Umgang mit den erweiterten Befugnissen und betont ausdrücklich, dass bei den so genannten Lausch- und Spähangriffen fundamentale Grundrechtspositionen weitgehend unangetastet geblieben sind, meldet die Parlamentskorrespondenz.

Wie schon 2016 und 2015 ist auch der heurige Bericht mit „Weiterhin maßvoller Umgang mit (…)“ betitelt, was schon allein durch die identische Wortwahl wenig Bewegung signalisiert. Tatsächlich haben die Zahlen von 2015 auf 2016 teilweise deutlich abgenommen.

Die Entwicklungen

Die Verschiebung der Leitungsbefugnis des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft habe neun Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Strafprozessreform nichts an der für das österreichische Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht geändert, heißt es im Bericht von Justizminister Wolfgang Brandstetter.

Und so sehen die Zahlen konkret aus:

  • Demnach wurde 2016 in zwei Fällen ein großer Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, in dessen Rahmen auch Wohnungen optisch und akustisch überwacht werden können, angeordnet. Der Rechtsschutzbeauftragte wurde mit den Anordnungen befasst und stellte fest, dass in beiden Fällen die Anordnungsvoraussetzungen vorlagen. Zum Vergleich: 2015 gab es noch fünf große Lausch- und Spähangriffe.
  • Fünf Mal wurde ein kleiner Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO angeordnet (2015: vier). Hier beziehen sich die Maßnahmen auf eine Überwachung außerhalb von Wohnungen.
  • Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO – die so genannte Videofalle – wurden in 160 Fällen angeordnet (2015: 142). In 72 Fällen war die Überwachung erfolgreich, in 61 Fällen erfolglos. Bei den restlichen Fällen liege derzeit noch kein Ergebnis vor.
  • Die optischen und akustischen Überwachungen richteten sich gegen insgesamt 149 Verdächtige, wobei die den Maßnahmen zugrunde liegenden Delikte vorwiegend solche gegen fremdes Vermögen (92 Fälle) sowie Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (47 Fälle) betrafen.
  • Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs („Rasterfahndung“) wurde 2016 in keinem Fall angeordnet. 2015 gab es einen einzigen Anwendungsfall.

Besondere Ermittlungsmaßnahmen

Aus der niedrigen Zahl der Anwendungsfälle dürfe allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die erweiterten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich wären, so das Justizministerium: Die den Strafverfolgungsbehörden an die Hand gegebenen Befugnisse stellten vielmehr auch im Hinblick auf die von der Kriminalität genutzte technische Entwicklung mehr denn je ein unabdingbares Mittel zur Aufklärung insbesondere mittlerer und schwerer Delikte dar.

Sie seien ungeachtet der restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchgiftkriminalität, der organisierten Kriminalität und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, so das Ministerium.

Link: Justizministerium

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