Export. Ab 2018 gilt in der Schweiz Mehrwertsteuerpflicht – und zwar grundsätzlich auch für alle österreichischen Unternehmen, warnt die Wirtschaftskammer.
Von der Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes per 2018 sind vor allem österreichische kleine und mittlere Unternehmen betroffen, heißt es: Ziel sei nämlich u.a. die Beseitigung von „Benachteiligungen schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen“, wie es seinerzeit in der Begründung hieß.
Die Grundidee der neuen Regelung: Mehrwertsteuerpflicht ab dem ersten Franken Umsatz. Gerade Betriebe in Grenzregionen stehen dabei im Visier der schweizerischen Regierung, in Österreich also z.B. Vorarlberger Handwerksbetriebe, die auch in der Schweiz arbeiten. Doch auch Handelsunternehmen und Exporteure sind direkt betroffen.
Steuer zahlen und Steuerberater in der Schweiz
Bisher war es so, dass ein ausländisches Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit ist, sofern es bei den Eidgenossen einen Jahresumsatz von maximal 100.000 Schweizer Franken (rund 85.700 Euro) erzielt.
Ab Jänner 2018 wird für die Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz nicht mehr nur der Umsatz herangezogen, der in der Schweiz erwirtschaftet wird, sondern der weltweite Umsatz des Unternehmens, warnt die Außenwirtschaftsorganisation der WKÖ. Das bedeutet:
- Auch wenn in der Schweiz nur minimale Umsätze erzielt werden, sind die Rechnungen künftig mit schweizerischer Mehrwertsteuer auszustellen.
- Die zwingende steuerliche Registrierung in der Schweiz ist die Folge (innerhalb von 30 Tagen), und
- die Beauftragung eines Fiskalvertreters in der Schweiz ist Pflicht.
- Wer in der Schweiz zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss außerdem eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer schweizerischen Bank oder Bareinzahlung) und in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen, heißt es bei der deutschen IHK.
Im Zweifel ist jeder fällig
Die Schweizer Behörden gehen davon aus, dass jedes ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird, so die Wirtschaftskammer. Für eine Befreiung sind Unterlagen vorzulegen, wonach das Unternehmen weltweit (!) die Umsatzgrenze von CHF 100.000,00 nicht erreicht.
Ausnahmen gibt es für Bagatellbeträge. Doch ab 2019 werden dann neu Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die für mindestens CHF 100.000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Einfuhrsteuer maximal CHF 5) vom Ausland in die Schweiz senden: Damit nehmen die Eidgenossen dann natürlich vor allem die Online-Händler im Visier.
Empfohlen wird den Österreichern eine frühzeitige Prüfung der Steuerpflicht. Das AußenwirtschaftsCenter Zürich der WKÖ ist Ansprechpartner bei Fragen, so die Kammer.
Link: WKÖ (AußenwirtschaftsCenter Zürich)