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Recht

VKI erringt Etappensieg gegen die DenizBank

Wien. Schweigen der Kunden rechtfertigt die neuen Gebühren der DenizBank nicht, hat das Oberlandesgericht entschieden (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen 24 Klauseln in deren Geschäftsbedingungen.

Schon das Handelsgericht Wien hatte dem VKI in 21 Klauseln recht gegeben. Nun hat das Oberlandesgerichts (OLG) Wien entschieden, dass sogar alle beanstandeten Klauseln gesetzwidrig sind, so der VKI. Darunter auch solche, die neue Gebühren erlauben sollten, wenn Kunden nicht ausdrücklich widersprechen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Stein des Anstoßes

Die 24 vom VKI eingeklagten Klauseln betreffen u.a. Sparguthaben bzw. zusätzliche Kosten für die Kunden. So schreibe die DenizBank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen verlangen kann, sollten die Kunden nach Informationserhalt nicht innerhalb von sechs Wochen widersprechen.

Das Oberlandesgericht Wien hält die Formulierung für nicht klar genug. Es sei nicht zu erkennen, wofür die Bank in Zukunft Gebühren verlangen möchte.

In einer Klausel zu den Geschäftsbedingungen zum Onlinesparen wiederum steht, dass bei einem Festgeldkonto (feste Laufzeit zu fixen Zinsen) die Konsumenten zwar vorzeitig ihr Geld abheben dürfen, der Zinssatz aber rückwirkend für die gesamte Laufzeit auf 0,5 Prozent pro Jahr herabgesetzt wird.

Das Gesetz sehe aber für Sparbücher vor, dass die Verbraucher in einem solchen Fall nur 1 Promille des vorzeitig abgehobenen Betrages pro nicht eingehaltenem Monat zu zahlen haben. Der VKI vertritt die Auffassung, dass dies auch für Onlinesparen gelten müsse.

Link: VKI

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