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Recht

VwGH gegen Asylpläne der neuen Regierung

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist gegen den geplanten Ausschluss der außerordentlichen Revisionen in Asylverfahren.

Im Regierungsprogramm 2017-2022 ist als eine der Maßnahmen zur angestrebten Steigerung der Effizienz in Asylverfahren der Ausschluss der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Asylverfahren in Aussicht genommen. Doch dort stößt das Vorhaben nicht auf Gegenliebe.

Das Problem

Mehr als 90% der Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in Asylangelegenheiten betreffen außerordentliche Revisionen, so der VwGH. Ein Ausschluss dieser Revisionsmöglichkeit bedeute praktisch einen völligen Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen.

Das Ziel einer Steigerung der Effizienz der Asylverfahren kann damit aber nicht erreicht werden, heißt es weiter: Die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Asylangelegenheiten seien äußerst effizient organisiert und dauern derzeit im Durchschnitt 1,5 Monate; ein Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes würde also nicht zu einer nennenswerten Verfahrensbeschleunigung führen.

Durch die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht nur die Einhaltung menschenrechtlicher Garantien sichergestellt, sondern auch dass die Rechtsprechung in Asylangelegenheiten – die beim Bundesverwaltungsgericht in die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen und ‑richtern fällt – nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

Dies liege gleichermaßen im Interesse der Asylwerber wie der zuständigen Asylbehörden; diese haben die Möglichkeit der Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, wovon immer wieder Gebrauch gemacht wird.

Eine Verschiebung zum Verfassungsgerichtshof?

Würde die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, bliebe als einzige höchstgerichtliche Instanz zur Überprüfung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der Verfassungsgerichthof. Es wäre in diesem Fall mit einer weiteren Steigerung der Beschwerden in Asylangelegenheiten an den Verfassungsgerichtshof zu rechnen, womit es im Ergebnis lediglich zu einer Verschiebung von Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof zum Verfassungsgerichtshof kommen würde, so der VwGH.

Mit der 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform sei es gelungen, ein für alle Verwaltungsmaterien einheitliches Rechtsschutzsystem zu schaffen, in dem der Verwaltungsgerichtshof sicherstellt, dass das Verwaltungsrecht nach einheitlichen Grundsätzen vollzogen wird.

Ein Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren bedeute eine Durchbrechung der derzeit bestehenden einheitlichen rechtsstaatlichen Standards und einen rechtsstaatlichen Rückschritt in einem menschenrechtlich besonders sensiblen Bereich, dem keine signifikanten Effizienzsteigerungen gegenüberstehen. Der Verwaltungsgerichtshof sprechge sich daher gegen den geplanten Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren aus.

Link: VwgH

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