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Recht, Tipps

Geschenk schlecht, peinlich, kaputt? So klappt der Umtausch

Wien. Tipps zu Rücktritt, Gewährleistung und Garantie bieten die Verbraucherschützer vom VKI. Manchmal klappt es auch per Kulanz.

Nicht alles, was zu Weihnachten unter dem Christbaum landet, löst große Freude aus, heißt es beim Verein für Konsumenteninformation (VKI): Spätestens nach den Feiertagen stellt sich dann die Frage, was der Beschenkte nun tun kann.

Umtausch bei Nichtgefallen

„Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens“, erklärt Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im VKI.

Viele Händler zeigen sich gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Wer auf Nummer sicher gehen will, der solle sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen, so Ecker: „Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.“

Rücktrittsrecht bei Kauf im Online-Shop

Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, besteht (mit wenigen Ausnahmen) sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür ist, dass man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft.

Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt nicht. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt (z. B. gravierter Ring).

Geschenk und Geld behalten?

Was viele Verbraucher übrigens berichten, ist die Tatsache, dass gelegentlich bei einem Rücktritt vom Onlne-Kauf das Geschenk trotzdem nicht zurückgeschickt werden muss: Da der Verkäufer die Portokosten zu tragen hätte, lohnt sich das für ihn manchmal schlicht nicht.

Das Endergebnis – Kunde behält Geld und Ware – ist aber eigentlich nicht im Sinn der Sache, so erfreulich es für die Kunden auch sein mag. Und wer es zu sehr ausnützt, könnte früher oder später beim Online-Händler seiner Wahl auf unfreundliche Behandlung stoßen – im Zeitalter automatischer Scoring-Systeme wäre das zumindest technisch kein Problem.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist, erinnert der VKI: Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen.

Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. „Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, so Ecker.

Garantie: freiwillig, aber bindend

Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen.

Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Aber: Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich.

Link: VKI

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