
Wien. Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) soll den Anlegerschutz verbessern und bringt strengere Vorschriften für Finanzfirmen, so die FMA.
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) tritt morgen, am 3. Jänner 2018 in Kraft: Es setzt die EU-Richtlinie MiFID II („Markets in Financial Instruments Directive II“) in österreichisches Recht um und gibt gemeinsam mit der neuen europäischen „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR) den Märkten für Finanzprodukte einen neuen regulatorischen Rahmen, so die FMA.
Die MiFID-II-Bestimmungen zu den Handelsplätzen wurden dagegen im Börsegesetz 2018 umgesetzt.
Was sich ändert
Das Wertpapieraufsichtsgesetz verbessere den Anlegerschutz wesentlich, erhöhe die Transparenz bei Beratung, Produkten und Kosten und erweitere die Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden. Insbesondere kann die FMA künftig den Vertrieb bestimmter Produkte einfacher untersagen.
Neue Transparenz-Regeln in der Anlageberatung
Das WAG 2018 rücke das Kundeninteresse stärker in den Mittelpunkt und definiert neben der provisionsbasierten „abhängigen“ Anlageberatung, die derzeit den Markt dominiert, erstmals rechtlich
- das Modell einer honorarbasierten „unabhängigen“ Anlageberatung. Das beratende Unternehmen darf in diesem Fall von Dritten (etwa dem Produkthersteller) grundsätzlich weder Provisionen noch sonstige Zuwendungen annehmen; erfolgen sie dennoch, sind sie an den Kunden weiterzureichen.
- Der Anbieter hat den Kunden vorab zu informieren, welche Form der Anlageberatung er erbringt (provisions- oder honorarbasiert).
- Der Kunde muss darüber hinaus künftig über sämtliche Kosten und Nebenkosten informiert werden. Diese sind zusätzlich so zusammenzufassen, dass er auch die Gesamtkosten sowie die Wirkung auf die Rendite verstehen kann.
Mehr Transparenz bei der Produktauswahl
Alle Hersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten sind verpflichtet, bereits bei der Entwicklung des Produktes den Zielmarkt zu bestimmen. Das heißt laut FMA,
- sie müssen definieren auf welche Zielgruppe (Kleinanleger, professionelle Anleger…) das Finanzinstrument zugeschnitten ist, über welchen Kenntnis- und Erfahrungshorizont diese verfügen müssen und wie hoch ihre Verlusttragfähigkeit mindestens sein muss.
- Das Risiko-Ertragsprofil des Produkts und die empfohlene Haltedauer sind ebenso zu definieren.
- Schließlich ist festzuhalten, ob das Produkt auf die Erfüllung spezieller Kundenbedürfnisse zugeschnitten ist; etwa auf Kunden, die in nachhaltige Anlagen investieren wollen.
Mehr Befugnisse der Aufsicht
- Mit der Produktintervention wurde eine neue behördliche Befugnis eingeführt, die die FMA ermächtigt, Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten sowie von Finanztätigkeiten bzw. -praktiken zu verbieten oder zu beschränken.
- Solche Eingriffsrechte können vorübergehend auch von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA (European Markets and Securities Authority) ausgeübt werden, wenn beispielsweise bedenkliche Finanzinstrumente vorwiegend grenzüberschreitend online an Kleinanleger angeboten werden.
Derartige Einschränkungen und Verbote können aber nur ausgesprochen werden, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems entstehen oder wenn ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat, so die FMA.
„Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz wird die Wertpapierberatung deutlich transparenter machen und damit ihre Qualität entscheidend verbessern“, meinen die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: „Es verankert den Anlegerschutz bereits im Produktentwicklungsprozess und gibt der Aufsicht zudem erstmals die Möglichkeit, bei besonders riskanten Produkten den Vertrieb an Kleinanleger einzuschränken oder ganz zu untersagen.“
Link: FMA
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