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Business, Finanz, Recht, Tipps

2018 gelten neue Regeln für Bankomat, Online-Bezahlen

Zahlungsdienstleister. Ab 13. Jänner 2018 darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden – mit einer Ausnahme, so D.A.S. Und noch weitere Neuerungen kommen.

Rechtsschutzversicherer D.A.S. informiert in einer Aussendung über die rechtlichen Neuerungen im Zahlungsverkehr und über die Haken, die das neue Zahlungsdienstegesetz mit sich bringe.

Die neue Rechtslage

Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde.

Den Beweis dafür müsse allerdings der Zahlungsdienstleister erbringen, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Europäische Richtlinie schützt

Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und Online-Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.

Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so Loinger.

Was das neue Jahr bringt

Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher sind aus Sicht der D.A.S.:

  • Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
  • Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
  • Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
  • Eine „starke Kundenauthentifizierung“ ist verpflichtend. Das soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht
  • Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate, darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
  • Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.

Link: D.A.S.

Link: Sparte Bank und Versicherung (Wirtschaftskammer Österreich)

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