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Finanz, Recht, Steuer, Tech

Umsatzsteuer auf Bitcoin? Schlechte Karten für OeNB

Michael Huber ©BDO / Karl Michalski

Wien. Nationalbank (OeNB)-Gourverneur Nowotny wünscht sich eine Mehrwertsteuer auf Bitcoin. Viel zu spät: Fiskus und EuGH haben vor Jahren abgewunken, schildert Steuerexperte Michael Huber, Partner bei BDO Austria.

Gouverneur Nowotny will Cybergeld strenger regulieren und kann sich laut einem aktuellen Interview u.a. vorstellen, dass alle Beteiligten an einer Bitcoin-Transaktion ihre Identität offenlegen müssen.

Als Zahlungsmittel sei Bitcoin ohnehin ungeeignet, weil die Transaktionen zu viel Zeit brauchen. „Man könnte auch sagen: Wir brauchen eine Mehrwertsteuer auf Bitcoin, weil es keine Währung ist“, so Nowotny.

Die Steuerprofis denken anders

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Michael Huber, Partner bei BDO Austria, sieht das anders: Entgegen des Wunsches von OeNB Chef Ewald Nowotny sind virtuelle Währungen (Bitcoins) nach aktueller Ansicht des Finanzministeriums umsatzsteuerlich mit gesetzlichen Zahlungsmitteln vergleichbar (Stellungnahme des BMF v 22. 7. 2014 auf eine parlamentarische Anfrage, BMF-310206/0115-I/4/2014; Erlass des BMF v 3. 10. 2014, BMF-010203/0312-VI/6/2014.)

Konkret ist nach aktueller Ansicht des Finanzministeriums (unter Bezugnahme auf EuGH 22. 10. 2015, C-264/14, Hedqvist) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuelle Währungen (Bitcoins) folgendes zu beachten, so Huber:

  • Der Tausch zwischen virtuellen Währungen (etwa Bitcoins) und gesetzlich anerkannten Währungen (etwa Euro) ist als steuerfreie Tätigkeit einzustufen. Bei einem solchen Tausch handelt es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt, für die eine Befreiung von der Mehrwertsteuer greift. Virtuelle Währungen werden diesbezüglich gesetzlichen Zahlungsmitteln (Devisen, Banknoten, Münzen) gleichgestellt, da sie als reine Zahlungsmittel keinen Mehrwert an sich schaffen.
  • Entgeltlich gegen Zahlung einer virtuellen Währung erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen sind hingegen gleich zu behandeln wie Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Leistungsaustausch mit anerkannten Währungen bezahlt werden. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Wert der virtuellen Währung.
  • Die Schaffung von neuen Einheiten einer Kryptowährung („Mining“) unterliegt aufgrund des nicht identifizierbaren Leistungsempfängers nicht der Umsatzsteuer.

Die Frage, ob virtuelle Währungen (Bitcoins) eher mit Gold (von der Umsatzsteuer befreit) oder doch mit Silber (unterliegt in Österreich 20% Umsatzsteuer) zu vergleichen sind, stellt sich daher auf Grund der aktuellen Ansicht des BMF (derzeit) nicht, so Hubert „Die aktuelle Einordnung von Bitcoins in die Umsatzsteuer-Systematik ist aus meiner Sicht passend.“

Link: BDO Austria

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