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Business, Recht, Tech, Tipps

VKI punktet vor Gericht gegen Amazon

Wien. VKI-Anwalt Stefan Langer gewinnt das langjährige Verfahren gegen Amazon: Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärt 12 Klauseln für unzulässig.

Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – zahlreiche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) des Online-Riesen Amazon beanstandet. Konkret wurde gegen Amazon EU S.à.r.l. eine Verbandsklage eingebracht.

Bereits 2014 hatte das Handelsgericht (HG) Wien 11 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt. Zwei Jahre später beantwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) Fragen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Rechtswahlklausel durch Amazon.

Nun liegt das endgültige Urteil des OGH vor: Nach Ansicht des OGH sind alle 12 Klauseln unzulässig, freut sich der VKI. Insbesondere sei die Rechtswahlklausel – konkret jene des luxemburgischen Rechts – missbräuchlich und damit gesetzwidrig.

Daneben seien aber auch etwa Klauseln zur Rechnungsgebühr und zur Verwendung von Nutzerdaten auf Amazon.de (z. B. Kundenrezensionen) unwirksam. In dem Verfahren war der Wiener VKI-Vertrauensanwalt Stefan Langer tätig.

Eine typische Konstruktion

Das Urteil rüttelt ein wenig an der Strategie vieler Anbieter, den europäischen Markt von einem – rechtlich und steuerlich meist besonders attraktiven – Standort aus zu bedienen, ohne sehr auf die Gegebenheiten in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Rücksicht zu nehmen.

Amazon EU S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (kurz Amazon) betreibt mit der Webseite www.amazon.de im Internet einen Versandhandel und richtet diesen auch auf österreichische Kunden aus. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Der OGH erklärte alle 12 angefochtenen AGB-Klauseln für unwirksam. Die Highlights laut VKI:

Die Rechtswahlklausel – konkret jene des luxemburgischen Rechts – von Amazon ist missbräuchlich und damit gesetzwidrig. Der fehlende Hinweis auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts führt zur Nichtigkeit der Klausel, die Rechtswahlklausel – konkret jene des luxemburgischen Rechts – ist nicht anzuwenden.

Des Weiteren beanstandete der OGH die Regelung, dass bei der Zahlung auf Rechnung Amazon zusätzlich zu den Versandkosten eine einmalige Gebühr von 1,50 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Lieferung verrechnen kann. Verbraucher, die derartige Gebühren bezahlen mussten, können diese daher rückfordern.

Daneben sah der OGH auch einige Klauseln im Zusammenhang mit Datenverarbeitung für gesetzwidrig an. Laut OGH stellen die Verwendung von Nutzerdaten (z. B. Kundenrezensionen auf Amazon.de) sowie die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz für die weitere Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke (online wie offline) durch Amazon eine Verletzung der Urheberrechte der Kunden dar. Damit bleibt der Kunde nicht „Herr seiner Daten“.

Das Urheberrecht an Textbeiträgen, eingestellten Lichtbildwerken oder Grafiken erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für den OGH steht so einer umfassenden Werknutzungseinräumung, die ausschließlich im Interesse von Amazon liegt, keine erkennbare Gegenleistung gegenüber. Daraus können für die Kunden vermögensrechtliche Ansprüche ableitbar sein, weil Kundendaten eine geldwerte Leistung für Amazon darstellen.

Das Statement

„Es ist erfreulich, dass Amazon die zwingenden österreichischen Gesetze einhalten muss und dass damit auch für internationale Großunternehmen wie Amazon klare Schranken bei der Datennutzung gesetzt werden“, so Thomas Hirmke, Leiter der Rechtsabteilung im VKI. „Auch die Rechnungsgebühr ist nunmehr gefallen und kann zurückgefordert werden.“

Link: VKI

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