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Business, Recht

VKI will Inkassobüro zu Kreditregeln zwingen

Wien. Ein Inkassobüro muss das Verbraucherkreditgesetz einhalten, so ein vom VKI erstrittenes Urteil (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Dabei gehe es um die Frage, ob das Inkassobüro, das Schuldnern Ratenzahlungsvereinbarungen anbietet, vorvertragliche Informationspflichten (z. B. über Zinssätze, Rücktrittsrecht oder vorzeitige Rückzahlung) nach dem Verbraucherkreditgesetz treffen.

Nun gab das Handelsgericht (HG) Wien dem VKI Recht und erklärte das Verbraucherkreditgesetz für anwendbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, heißt es dabei weiter.

Das Verfahren in dieser Sache war bereits beim Obersten Gerichtshof (OGH) angelangt, so der OGH: Dieser hat in der Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Inkassobüros danach beim Europäischen Gerichtshof rückgefragt. Zur Klärung noch offener Fragen verwies der OGH daraufhin die Rechtssache an das Erstgericht – konkret das Handelsgericht Wien – zurück.

Warum wie eine Bank behandeln?

Da das Inkassobüro im Rahmen der angebotenen Ratenvereinbarung unter anderem Zinseszinsen, Inkassokosten und monatliche „Evidenzkosten“ vereinbart, die in den ursprünglichen Verträgen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorgesehen oder zahlenmäßig in dieser Höhe nicht vereinbart waren, ist das Inkassobüro dazu verpflichtet, die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Informationen mitzuteilen, so der VKI. Denn das HG Wien erklärte, dass Kreditvermittlung eine zentrale Tätigkeit des Inkassobüros ist. Das heißt: Es gehört zum Geschäftsmodell des Inkassounternehmens, systematisch Ratenvereinbarungen anzubieten.

„Wir freuen uns, dass das Handelsgericht Wien dem VKI Recht gegeben hat und die Kreditvermittlung als eine zentrale Tätigkeit des Inkassobüros ansieht“, sagt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Somit muss das Inkassobüro das Verbraucherkreditgesetz einhalten und die Konsumenten vor Abschluss einer Ratenvereinbarung umfassend informieren.“ Der VKI sieht sich in seiner Rechtsansicht bestätigt, das Urteil ist aber nicht rechtskräftig.

Link: VKI

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