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Business, Recht, Steuer

Deloitte: Das bedeutet US-Steuerreform für Österreicher

Washington / Wien. 2018 ist mit dem „Tax Cuts and Job Act“ die tiefgreifendste US-Steuerreform seit mehr als 30 Jahren in Kraft getreten.

Sie soll Unternehmen und Bürger der Vereinigten Staaten innerhalb der nächsten zehn Jahre um mehrere Billionen US-Dollar entlasten. Dadurch soll der Wirtschaftsstandort USA international wettbewerbsfähiger und das Wirtschaftswachstum angekurbelt werden.

Die Auswirkungen auf Österreich

„Die Steuerreform hat nicht nur erhebliche Auswirkungen für US-Unternehmen, sondern kann auch heimische Betriebe betreffen“, betont Peter Grau, Partner bei Deloitte Österreich und zuvor als Steuerberater in New York tätig: „Maßnahmen wie die Absenkung der Körperschaftsteuer, Investitionsbegünstigungen oder die grundlegende Neugestaltung des internationalen Steuerrechts bringen für alle Unternehmen mit US-Bezug neue Regeln mit sich. Diese werden umfassende Änderungen der Konzernstrukturen auslösen.“

Entlastungen bei Körperschaftssteuer und Investitionen

  • Mit 1. Jänner 2018 wird die Körperschaftsteuer in den USA signifikant gesenkt. Anstelle des bislang geltenden Steuersatzes von 35 % greift seit Jahreswechsel ein KÖSt-Satz von 21 % auf US-Bundesebene, der somit jetzt unter dem österreichischen Satz von 25% liegt. Manche US-Bundesstaaten erheben daneben eine zusätzliche Körperschaftsteuer.
  • Auch die Abzugsfähigkeit von Investitionen wird den Unternehmen erleichtert. Prinzipiell werden Investitionen in Anlagevermögen über die Abschreibungsdauer verteilt abgesetzt. Laut dem Reformgesetz sind bestimmte Wirtschaftsgüter, die zwischen 27. September 2017 und 31. Dezember 2022 angeschafft werden, sofort abzugsfähig. Für 2023 bis 2026 neu angeschaffte Güter wird die Abzugsfähigkeit dann stufenweise um jeweils 20 % abgesenkt. „Gerade für US-Tochtergesellschaften österreichischer Unternehmen ergeben sich wesentliche steuerliche Vorteile bei Investitionen und beim Ausbau der Aktivitäten in den USA“, so Grau.

Die neue „Verrechnungspreissteuer“

Neu ist das Konzept einer „Verrechnungspreissteuer“ oder „Base Erosion Avoidance Tax“ (BEAT). Neben der Berechnung der „regulären“ Steuerschuld muss eine US-Gesellschaft für ein nach dem 31. Dezember 2017 beginnendes Wirtschaftsjahr eine Alternativrechnung erstellen, wenn sie Leistungen von ausländischen Konzerngesellschaften mit einer Beteiligungsquote von mindestens 25 % erhält. Im Rahmen der Alternativrechnung werden Zahlungen für immaterielle Leistungen wie Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen oder Abschreibungen auf erworbene Wirtschaftsgüter dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.

Voraussetzung dafür: Der Umsatz der US-Gesellschaft muss im Durchschnitt der letzten drei Jahre den Betrag von 500 Mio. US-Dollar überschreiten. Die „schädlichen Aufwendungen“ oder „Base Erosion Payments (BEPs)“ müssen außerdem zumindest 3 % der Kosten der US-Gesellschaft betragen. Aufgrund der relativ hohen Umsatzschwelle wird dies vor allem österreichische Gesellschaften in größeren US-Konzernen betreffen. Diese müssen ihre Finanzierungs- oder Lizenzierungsstrukturen neu ordnen und Funktionen aus dem Ausland in die USA zurückholen.

Neuregelung der Gewinnbesteuerung

Bisher galt bei in Tochtergesellschaften außerhalb der USA erwirtschafteten Gewinnen das Welteinkommensprinzip. Sie wurden bei „Import“ in die USA unter Anrechnung der ausländischen Steuer besteuert. Das Welteinkommensprinzip wurde nun aufgegeben und das Territorialitätsprinzip eingeführt.

Danach werden lediglich im Inland erwirtschaftete Gewinne besteuert. Aus dem Ausland empfangene Dividenden bleiben hingegen steuerfrei, sofern eine Mindestbeteiligung von 10% gegeben ist. „Viele US-Unternehmen werden künftig vermehrt Gewinnausschüttungen ihrer österreichischen Töchter veranlassen“, warnt Steuerexperte Grau.

Inwieweit die Neuregelung des US-Steuersystems im Einklang mit bestehenden internationalen Abkommen steht, wird derzeit analysiert. „Österreichische Unternehmen mit US-Bezug sollten schon jetzt mögliche Auswirkungen der Steuerreform und Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. So können böse Überraschungen vermieden und steuerliche Vorteile genutzt werden“, empfiehlt Grau.

Link: Deloitte

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