
Gastbeitrag. Deutschland hat bisher die steuerfreie Ausschüttung von deutschen Kapitalgesellschaften an in der EU ansässige Muttergesellschaften fast unmöglich gemacht. Dagegen hat der EuGH ein Machtwort gesprochen, schildert Crowe SOT-Partner Andreas Maier.
Der EuGH hat in seiner letzten Entscheidung der bisherigen deutschen Praxis im Zusammenhang mit Ausschüttungen einen Riegel vorgeschoben. Nunmehr sollte eine Ausschüttung und die damit verbundene Steuerfreiheit für deutsche Tochtergesellschaften an ausländische Muttergesellschaften erleichtert werden.
Die deutsche Gesetzgebung hat bislang, die durch die EU gedeckte steuerfreie Ausschüttung von deutschen Kapitalgesellschaften an in der EU ansässigen Muttergesellschaften beinahe unmöglich gemacht.
So wird die deutsche Kapitalertragsteuer der Muttergesellschaft grundsätzlich nur dann erstattet, wenn die Gesellschaftsstruktur keine missbräuchliche Steuergestaltung vermuten lässt. Die Ausschüttung wurde aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an in das Licht des Missbrauchs gerückt. Eine Entkräftung des Missbrauchstatbestands war schwer bis gar nicht möglich.
Die Konsequenz daraus war, dass Ausweichkonstruktionen geschafft wurden, damit man zu den finanziellen Mittel der Tochtergesellschaft kommt oder man hat die Mittel einfach in der Gesellschaft belassen.
Der Europäische Gerichtshof spricht
Der EuGH hat im Dezember 2017 entschieden, dass es nicht grundsätzlich zur Vermutung eines Missbrauches kommen kann, wenn keine Indizien eines Missbrauches vorliegen. Eine für andere EU-Mitgliedsstaaten gelebte Praxis muss Deutschland laut europäischer Rechtsprechung nun herstellen.
Es bleibt abzuwarten, inwiefern der deutsche Gesetzgeber mit einer Gesetzesreparatur dagegen hält und wie Vorjahre zu behandeln sind. Es empfiehlt sich jedenfalls für in Österreich ansässige Muttergesellschaften von deutschen Tochtergesellschaften Ausschüttungen, welche das Problem der versagten Rückerstattung der Kapitalertragsteuer hatten, im Lichte der EuGH-Entscheidung nochmals zu bewerten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens scheint geboten.
Es ist zu erwarten, dass es durch den deutschen Gesetzgeber wieder zu einer Reparatur kommen wird, die wohl nicht die gewünschte Situation abbildet. Es empfiehlt sich Ausschüttungen unmittelbar zu überlegen bevor Deutschland die Tür eventuell wieder schließt.
Autor Mag. Andreas Maier ist Partner der Crowe SOT Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs GmbH
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