Wien. Das „Handbuch zur Kronzeugenregelung“ wurde Änderungen im Gesetz angepasst: Frühe Zeugen von Kartellverstößen profitieren mehr.
Das Handbuch wurde konkret aufgrund des am 24. April 2017 kundgemachten Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes 2017 (KaWeRÄG 2017), sowie der Verlängerung des § 209b StPO (BGBl. I Nr. 121/2016) überarbeitet, so die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB).
Mit dem KaWeRÄG 2017 wurde die Schadenersatz-Richtlinie 2014/104/EU in nationales Recht umgesetzt. Hauptziel der Richtlinie ist die Durchsetzung von Schadenersatzklagen nach Kartellrechtsverstößen („private enforcement“) europaweit zu harmonisieren, weiter zu vereinfachen und letztendlich auch zu fördern.
Die Änderungen
Daher sind am Kronzeugenhandbuch laut BWB folgende Änderungen vorgenommen worden:
- Die kartellrechtliche Kronzeugenregelung ist nunmehr im § 11b WettbG normiert.
- Privilegierung des Kronzeugen im kartellrechtlichen Schadenersatzverfahren: Die Haftung des Kronzeugen ist grundsätzlich auf seine eigenen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten beschränkt. Diese Privilegierung kommt nur dem ersten, nicht jedoch weiteren Kronzeugen zugute.
- Kronzeugenerklärungen iS der Richtlinie sind vor einer Offenlegung im Schadenersatzverfahren geschützt.
- „Strafrechtliche Immunität“ des Kronzeugen: Gemäß § 209b StPO genießen Mitarbeiter eines Unternehmens, welche gegenüber der BWB einen gewichtigen Beitrag zur Aufklärung eines Kartellrechtsverstoßes geleistet haben, unter bestimmten Voraussetzungen Immunität vor einer strafrechtlichen Verfolgung.
Link: BWB (Kronzeugenhandbuch)