Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht, Tech

Die Datenschutz-Checkliste der Post für die DSGVO

Matthias Schlemmer ©Österreichische Post AG

Wien. Nur noch knapp 100 Tage bis zum DSGVO-Start: Mit 5 Punkten will die Post – selbst ein führender Anbieter von Marketingdaten – Unternehmen auf das neue Datenschutzregime vorbereiten.

Der Countdown läuft: In rund 100 Tagen tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft – mit Änderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Als größter Marketingdaten-Anbieter des Landes unterstütze die Österreichische Post daher Unternehmen mit der eigens eingerichteten Data Academy bei datenrelevanten Fragen.

Matthias Schlemmer, Leiter Daten- und Adressmanagement im Post-Geschäftsfeld Mail Solutions, setzt dabei auf eine Fünf-Punkte-Checkliste, um zu erklären was Unternehmen bis Mai umgesetzt haben sollten. Die Betonung liegt dabei naturgemäß auf Kundendaten und -kontakten; es gibt freilich noch einige andere sensible Themen wie Arbeitnehmerdaten, internationalen Datenaustausch und mehr.

Folgendes ist aus Sicht der Post gerade bei Kundendaten wichtig:

  1. Rechtsgrundlage für Datenverwendung beachten: Es gibt verschiedene Bedingungen, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Neben Verträgen und Gesetzen, beispielsweise im Steuerrecht, sei die Datenverwendung gestattet, wenn dafür Einwilligungen (der Kunden) vorliegen oder wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Datenverwendung besteht. Vor allem bei letzterem sei eine fachkundige, juristische Unterstützung meist unumgänglich. Auch bei vorliegenden Einwilligungen ihrer Kunden zur Datenverwendung haben die meisten Unternehmen noch Handlungsbedarf, da bisher erhaltene Zustimmungen, zum Beispiel zur Nutzung für Werbezwecke, noch nicht den strengen Regeln der EU-DSGVO entsprechen.
  2. DSGVO-konforme Einwilligungen: „Nur eine DSGVO-konforme Zustimmung ist eine gültige Zustimmung“, erläutert Schlemmer. „Sie muss grundsätzlich freiwillig, eindeutig und aktiv sein. Die Aktivität ist mittels Opt-In sicherzustellen, also mit einer Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe. Außerdem muss die Zustimmung umfassend informiert sowie zu einem bestimmten Zweck erfolgen. Diese Kriterien gelten auch für Zustimmungen, die vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erteilt wurden.“ Werden sie nicht erfüllt oder kann kein Nachweis für die Einwilligung vorgelegt werden, werden Zustimmungen mit 25. Mai 2018 ungültig und Daten müssen gelöscht werden. Die Post bietet ein Prüfservice an.
  3. Bekanntheit und Belegbarkeit der Datenherkunft: Die Herkunft der gesammelten Daten sowie der Grund, warum sie gespeichert werden, müssen künftig bekannt und belegbar sein. Mit der DSGVO sollten Unternehmen daher die exakte Quelle, das Datum der Datensatzanlage sowie eine (etwaige) Zustimmung zur Datenverwendung beziehungsweise einen eventuellen Widerruf speichern.
  4. (IT-)Lösung zur Datenlöschung implementieren: Personenbezogene Daten, für die keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden ist – insbesondere jene, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck benötigt werden – sind ebenso zu löschen wie Datensätze von Personen, welche die Nutzung widerrufen haben, mahnen die Post-Spezialisten. Jedoch reiche die gängige Löschfunktion von Betriebssystemen und Datenbanken in der Regel nicht aus, um die Anforderungen der EU-DSGVO zu erfüllen, da Daten zumeist lediglich als gelöscht markiert, aber nicht tatsächlich physisch gelöscht werden. Für die vollständige Datenlöschung wird meistens eine eigene Software benötigt. „Zu beachten ist, dass keine Kopien der gelöschten Daten gespeichert bleiben, auch nicht in einem Cloud-Speicher. Daten müssen so gelöscht werden, dass sie weder les- noch wiederherstellbar sind“, erklärt Schlemmer.
  5. Prozess zur Datenpflege und Verarbeitungsverzeichnis erstellen: Werden die Datensätze inhouse verarbeitet, müssen alle Anforderungen der DSGVO vor 25. Mai 2018 umgesetzt und daher auch ein Prozess zur Datenaktualisierung und Datenpflege implementiert werden. Dieser ist laufend zu aktualisieren und gegebenenfalls mit anderen verbindlichen internen Datenschutzvorschriften abzugleichen. Vor der Einführung eines solchen Prozesses empfehle es sich, internes und externes technisches und rechtliches Feedback einzuholen. „Die DSGVO verpflichtet viele Unternehmen außerdem dazu, in gewissen Fällen ein Verarbeitungsverzeichnis, das Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert und Details des Datenverfahrens enthält, zu erstellen. Dieses legt auch die Rolle des Datenverantwortlichen beziehungsweise des Datenschutzbeauftragten fest“, so Schlemmer.

Eine Aufgabe für alle

Datenschutz könne dabei aber nicht nur Aufgabe einer einzelnen Person sein, sondern muss im Alltag von allen Mitarbeitern gelebt werden. Dazu Schlemmer: „Mitarbeiter müssen in die neuen Anforderungen der Verordnung eingeschult und über die Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt werden.“

Immerhin sieht man bei der Post auch Chancen: „Die DSGVO bietet Unternehmen die Chance, das Vertrauen ihrer Kunden durch den sorgsamen Umgang mit deren Daten zu stärken“, heißt es.

Link: Österreichische Post (Data Academy)

Weitere Meldungen:

  1. Proemion übernimmt Trendminer mit White & Case
  2. Ergo Versicherung: „Digital Transformation Days“ zeigen IT-Trends
  3. TPA Group betreut DB Schenker steuerlich in 14 Ländern
  4. Peter Hanke wird Country Manager Austria bei Fortinet