Mitteilungspflichten. Unternehmer müssen ihrem Finanzamt bis Ende Februar jene Honorare bekanntgeben, die sie 2017 an Aufsichtsräte, Vortragende u.a. bezahlt haben.
Konkret haben Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts ihrem Betriebsfinanzamt bis 28.2.2018 im Kalenderjahr 2017 an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlte Entgelte, welche diese außerhalb eines Dienstverhältnisses erbringen, elektronisch mitzuteilen – daran erinnern Berater wie Deloitte und KPMG in aktuellen Klientennews.
Wer und was ist betroffen?
Es handele sich dabei – unter anderem – um häufig vorkommende Vergütungen wie etwa
- für die Tätigkeit als Aufsichtsrat,
- Stiftungsvorstand,
- Funktionär,
- selbständig Vortragender,
- Versicherungsvertreter oder
- Privatgeschäftsvermittler
- sowie um Honorarzahlungen für Leistungen, welche im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.
Auch bestimmte Zahlungen, die im Jahr 2017 ins Ausland getätigt wurden, sind mitteilungspflichtig und nun im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (z.B. mittels ELDA) bis 28. Februar 2018 an das Finanzamt zu übermitteln, so KPMG.
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