
Luxemburg / Wien. Wirtschaftskanzlei CMS sieht sich mit der Gehaltsumstellung in Sachen Vordienstzeiten bei der ÖBB erfolgreich: Sie erfülle sowohl die strengen Anforderungen des VfGH wie auch des EuGH.
Durch die Reform wurde der Einfluss des Kriteriums „Alter“ auf die Entlohnung nachhaltig beseitigt, heißt es. Der EuGH sei somit in einer aktuellen Entscheidung zur Gänze der Argumentation von CMS gefolgt: Die Beseitigung einer Gehaltsdiskriminierung müsse nicht zwingend innerhalb des bestehenden Gehaltssystems erfolgen – sie kann auch durch die Einführung eines neuen, diskriminierungsfreien Gehaltssystems geschehen.
Das Problem
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannte im Jahr 2009 die Altersgrenze von 18 Jahren bei der Anrechnung von Vordienstzeiten als altersdiskriminierend an.
Aufgrund umfangreicher Anrechnung von Vordienstzeiten im Bundesdienst und in ehemaligen staatsnahen Unternehmen standen nach dieser Entscheidung Gehaltsnachzahlungen für alle Bundesbedienstete im Raum. Auch künftige Gehaltsansprüche hätten sich für alle Bedienstete aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr entsprechend erhöht.
Der österreichische Gesetzgeber hat seitdem mehrfach versucht, diese Altersdiskriminierung ohne eine volle Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten zu beseitigen. Bis lang waren diese Reformbemühungen weder vor österreichischen noch vor europäischen (Höchst-)Gerichten erfolgreich.
CMS sei es nun erstmals gelungen eine Reform zu konzipieren, die sowohl den strengen Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) als auch des EuGH genügt.
Hintergrund der Reform war das frühere Gehaltssystem der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), welches ebenso wie das frühere Gehaltssystem des Bundes Vordienstzeiten uneingeschränkt anrechnete. Ausgenommen waren jene Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr erworben wurden.
Die ÖBB führte nun rückwirkend ein Anrechnungssystem ein, welches ausschließlich facheinschlägige Vordienstzeiten – bei Eisenbahnunternehmen aller Art – für die Festsetzung der Entlohnung berücksichtigte. Das Gehalt jener ÖBB-Bediensteten, die bereits vor ihrem 18. Lebensjahr bei einem Eisenbahnunternehmen tätig waren, verbesserte sich im neuen System. Bei jenen Bediensteten, die durch die frühere, großzügige Anrechnungsregelung begünstigt waren, wurde sichergestellt, dass es im neuen System zu keinen Einkommensverlusten kam, so CMS: Das zuletzt bezogene Gehalt blieb jedenfalls gewahrt. Um künftige Einkommenserwartungen nicht über Gebühr zu schmälern, wurde für alle Bediensteten eine zusätzliche Gehaltsstufe eingeführt.
Das neue EuGH-Urteil
116 ÖBB Bedienstete waren der Ansicht, dass ihnen ungeachtet dieser Reform die Anrechnung von nicht-einschlägigen Vordienstzeiten nach dem früheren Gehaltsystem und die damit verbundenen Entgeltszahlungen zustanden. Der VfGH verwarf bereits im Jahr 2016 deren Argumentation, dass die ÖBB-Reform deren Vertrauensschutz verletzt bzw. deren Eigentum(-serwartungen) unverhältnismäßig beschränkt.
Nun entschied der EuGH (C-482/16), dass die ÖBB Reform auch unionsrechtlich zulässig ist: Durch die Reform wurde der Einfluss des Kriteriums „Alter“ auf die Entlohnung nachhaltig beseitigt, so CMS.
Die Beschränkung der Anrechnung auf facheinschlägige Vordienstzeiten begründet keine neue Altersdiskriminierung, und die Wahrung des zuletzt bezogenen Gehalts für jene Bedienstete, denen sonst Einkommensverluste gedroht hätten, führt auch zu keiner Weiterführung der früheren Diskriminierung.
Der EuGH sei somit zur Gänze der Argumentation von CMS gefolgt: Die Beseitigung einer Gehaltsdiskriminierung müsse nicht zwingend innerhalb dieses Systems erfolgen – sie kann auch durch die Einführung eines neuen, diskriminierungsfreien Gehaltssystems geschehen.
Im Team von CMS waren Christoph Wolf (Lead; Partner) sowie die Rechtsanwältinnen Daniela Krömer und Andrea Potz (alle Arbeitsrecht) sowie Robert Keisler (Partner Regulatory).
Link: CMS
Link: EuGH
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