Wien. Mit dem Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien will das Finanzministerium einiges klarstellen, so Deloitte: Etwa ob die Förderung von Geselligkeit förderungswürdig ist.
Das Bundesministerium für Finanzen hat vor kurzem die finale Fassung des Wartungserlass 2017 der Vereinsrichtlinien veröffentlicht, so Deloitte in aktuellen Klienteninfos: Mit diesem werden gesetzliche Änderungen wie das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 eingearbeitet, andererseits aber auch neue Aussagen zur bestehenden Gesetzeslage aufgenommen.
Die Themen
So stelle der Wartungserlass nochmals klar, dass die „Förderung von Unterhaltung und Geselligkeit“ keinen begünstigten Zweck darstellt und eine derartige Körperschaft nicht gemeinnützig sein kann.
Das gleiche gelte für die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung – mit einer Ausnahme: Besonders schutzwürdigen Personen (z.B. in der Jugendfürsorge oder Behindertenbetreuung).
Weitere Punkte, die Deloitte hervorhebt, sind Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Zweckverwirklichung im § 40a und 40b BAO („Mittelbeschaffungskörperschaft“); die Definition des „kleinen“ Vereinsfestes u.a.
Link: Deloitte