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Business, Recht, Steuer

So wirkt Senkung der Mehrwertsteuer im Tourismus

Heinz Harb ©Weinwurm / LBG

10 statt 13 Prozent. Die Mehrwertsteuer auf Beherbergung und Camping sinkt ab 1. 11. 2018 wieder auf 10 Prozent. Heinz Harb, Geschäftsführer bei LBG Österreich, über die nötigen Vorbereitungen in den Betrieben.

Man begrüße die Entlastung der Tourismusbetriebe als höchst
notwendige Wettbewerbsstärkung in Hinblick auf bestehende umsatzsteuerliche Begünstigungen in Nachbarstaaten, so LBG.

Die Maßnahme

Zuletzt war die Umsatzsteuer durch die Steuerreform 2015/16 auf 13 Prozent erhöht worden; nicht nur im Tourismus, sondern auch bei Kulturveranstaltungen u.a. Nun wird die Erhöhung also mit 1.11.2018 zurückgenommen und beträgt dann wieder 10% – aber nur bei den Tourismusbetrieben.

„Dies ist eine höchst notwendige Stärkung des österreichischen Tourismus im internationalen Wettbewerb, insbesondere in Hinblick auf bestehende umsatzsteuerliche Begünstigungen in Nachbarstaaten“, so Heinz Harb, Steuerberater und Geschäftsführer von LBG Österreich. Er sieht seine Kanzlei (rund 500 Mitarbeiter) häufig mit der steuerlichen Beratung von Hotellerie und Gastronomie und Freizeitbetrieben befasst.

Was konkret kommt

Konkret gilt die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) künftig für die

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Das Inkrafttreten mit 1. November 2018 bedeutet dass der 10 %-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Rechtzeitig umstellen

Aus Praxissicht sei wichtig, zeitgerecht eine Anpassung der IT-Systeme im Tourismusbetrieb vorzunehmen und auf eine zeitlich sachgerechte Zuordnung der Leistungen zum aktuell geltenden 13 %-igen Umsatzsteuertarif bzw. zum künftig geltenden 10 %-igen Umsatzsteuertarif vorausschauend – auch bei Pauschalangeboten oder der Vereinbarung von Nächtigungskontingenten – zu achten.

Link: LBG Österreich

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