Wien. Eine mehrjährige Vertragsbindung bei einem Fitnesscenter ist unzulässig, warnt D.A.S. Auch andere häufige Vertragsbestandteile sind heikel.
Wer sich im Sommer mit Bikinifigur präsentieren möchte, sollte jetzt langsam mit dem Training beginnen – doch beim Abschluss einer Mitgliedschaft im Fitnesscenter gibt es allerdings einiges zu beachten, warnt Rechtsschutzversicherer D.A.S.
So entpuppen sich manche Informationsblätter beispielsweise als Einjahresverträge, aus denen man sich nur mit großer Mühe befreien kann. „Lassen Sie sich immer eine schriftliche Vertragskopie geben und unterzeichnen Sie niemals Schriftstücke, die Sie nicht selber gelesen haben. Ausschließlich auf die mündlichen Erklärungen der Angestellten zu vertrauen, ist riskant“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Lange Vertragsbindung unzulässig
Fitnesscenterverträge sind oft unbefristet und sehen manchmal sogar einen Kündigungsverzicht von mehreren Jahren vor. Bindungsfristen von zwei oder mehr Jahren seien nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch unzulässig.
„Ein Drei-Jahresvertrag kann jederzeit gekündigt werden. Besser ist es aber von Anfang an, keine Bindungsfristen zu akzeptieren, die länger als ein Jahr sind. So kann man Streitigkeiten vermeiden“, rät Loinger.
Ratsam sei es außerdem, den Mitgliedsbeitrag monatlich zu überweisen, um im Konkursfall das Fitnessstudio nicht umsonst bezahlt zu haben. „In der Vergangenheit sind schon einige Fitnessbetreiber plötzlich vor dem Aus gestanden. In so einem Fall ist das bezahlte Geld im Regelfall verloren“, so Loinger.
Vorsicht vor automatischer Vertragsverlängerung
Eine automatische Verlängerung von unbefristeten Verträgen muss bereits im Vertrag vorgesehen sein. Zusätzlich muss das Fitnessstudio zeitgerecht auf die bevorstehende Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Andernfalls ist die automatische Vertragsverlängerung unzulässig.
„Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen. Am besten durch einen eingeschriebenen Brief oder persönlich an der Rezeption mittels Eingangsstempel auf der Kopie“, erklärt Loinger weiter.
AGBs regeln Haftung bei Diebstahl
Beim Diebstahl von Gegenständen aus verschlossenen Spinden kommt es auf die Vertragsbestimmungen und AGBs an: Diese können die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz einschränken.
Grundsätzlich gelte aber, dass das Fitnesscenter auch bei Diebstählen aus dem Spind haftet. Vor allem, wenn es in kurzer Zeit häufig zu Aufbrüchen gekommen ist und keinerlei Schutzmaßnahmen durch das Fitnessstudio ergriffen wurden.
„Vorsicht ist bei besonders wertvollen Gegenständen geboten. Gerichte sehen es oft als grob fahrlässig an, Gegenstände von erheblichem Wert im Spind aufzubewahren. Fragen Sie nach einem Safe bei der Rezeption und lesen Sie sich die Haftungsbeschränkungen Ihres Studios durch“, rät Loinger.
Trainingsgeräte müssen überprüft werden
Was die vorhandenen Trainingsgeräte betrifft, treffen Fitnessstudiobetreiber strenge Kontroll- und Überwachungspflichten. Wird ein Benutzer durch ein mangelhaftes Gerät verletzt, haftet der Betreiber auf Schadenersatz.
Davon zu unterscheiden sei aber die falsche Benutzung durch den Trainierenden selbst: Wenn die Benutzungshinweise klar und deutlich sind, haftet das Fitnessstudio nicht, heißt es.
Link: D.A.S.