Wien. Das neue Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 hält große Herausforderungen parat, so Wirtschaftskanzlei CMS. Es geht um Beratungspflichten, Produktinfos, Haftung für Versicherungsagenten und mehr.
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Das gilt auch für die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), die Thema eines CMS Business Breakfast war.
Denn die Umsetzung der Richtlinie hat in Österreich auf sich warten lassen – doch jetzt liegt das neue Vertriebsrecht für Versicherungen vor und soll mit 1. Oktober 2018 in Kraft treten.
Für Versicherungs- und Rückversicherungs-unternehmen bedeute das, bis dato bestehende rechtliche Unklarheiten so schnell wie möglich zu beseitigen, rät CMS.
Die Themen
Thomas Böhm, Versicherungsspezialist und Partner von CMS in Wien, ging bei der Veranstaltung am 10. April 2018 der Frage nach, was die Umsetzung der IDD für Versicherungen in Österreich bringt.
Im Fokus standen dabei diverse Neuerungen, die sich vor allem in vier Bereichen des Versicherungsvertriebsrechts niederschlagen:
- Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflichten für Versicherungen
- Produktinformation
- erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
- berufliche und organisatorische Anforderungen für Führungskräfte und leitende Angestellte im Vertrieb der Assekuranzen
„Obwohl bei der Umsetzung auf Gold-Plating verzichtet wurde und somit definitiv keine Übererfüllung der EU-Richtlinie vorliegt, stehen Versicherungsunternehmen vor großen Herausforderungen“, so Böhm. „Die Einführung der Beratungspflicht wiederum ist jedoch ein gutes Beispiel für eine ohnehin bereits gelebte Versicherungspraxis in Österreich, die aber auch von praktisch allen Stakeholdern gewünscht war.“
Was auf Versicherungsunternehmen zukommt
Äußerst detailliert und umfangreich seien die Bestimmungen über die Art und den Inhalt der zu erteilenden Auskünfte und Informationen. Versicherungsunternehmen ist deshalb ganz besonders geraten, ihre Vertriebsunterlagen genauestens auf die Übereinstimmung mit diesen Vorgaben zu prüfen, so Böhm.
Hinzu komme auch ein gewisses Risiko durch Handlungen Dritter. So müssen beispielsweise auch Versicherungsagenten von den Versicherungsunternehmen entsprechend vorbereitet werden.
Zwar ist ein Versicherungsunternehmen im Falle des Vertriebs über einen Versicherungsagenten nicht zur Beratung des Kunden verpflichtet, solange das Versicherungsunternehmen keinen Grund zu der Annahme hat, dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.
Dies schließe jedoch nicht aus, dass das Versicherungsunternehmen für Verletzungen der Beratungspflicht durch einen Versicherungsagenten zivilrechtlich einzustehen hat.
Die Trendthemen 2018
Das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz ist eines von mehreren Themen, mit denen sich CMS im Rahmen seiner Eventserie gezielt an Unternehmen richten will, die in Sachen Risikoabschätzung und Prävention rechtzeitig informiert werden möchten.
Neben Risk & Prevention ist die Digital Economy dabei derzeit der zweite große Themenblock.
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