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Business, Recht, Steuer, Tipps

Abgabenrechner für Gründer und Start-ups im Test

©BMF

Wien. Das Finanzministerium hat die Palette seiner Steuerrechner um den neuen „Abgabenrechner“ für Gründer und Kleinunternehmer ergänzt. Was er kann.

Unkompliziertes und rasches Service werde in der Finanzverwaltung groß geschrieben – das betont Finanzminister Hartwig Löger ebenso wie seine Vorgänger verschiedener Parteizugehörigkeit.

Beweisen will der Fiskus seinen guten Willen durch verschiedene Online-Tools, die bereits seit etlichen Jahren laufend ausgebaut werden.

Der neue Abgabenrechner

Der neue, vom Finanzministerium (BMF) entwickelte Abgabenrechner soll Erstgründern und Kleinunternehmern künftig die Kalkulation ihrer zu leistenden Abgaben vereinfachen.

Sowohl die Abgaben an die Sozialversicherung wie die Einkommensteuer sollen damit schnell und unkompliziert vorberechnet werden können: So können die User laufend einschätzen, in welcher Höhe Ausgaben auf sie zukommen und wieviel sie zur Seite legen sollten, heißt es.

Denn dies sei immer wieder ein Problem in der Finanzplanung der Kleinunternehmen. Der neue Rechner soll bei der laufenden Liquiditätsplanung und dem Business Plan unterstützen. Daten, die zu einer konkreten Identifizierung eines Unternehmens führen könnten, werden nicht abgefragt und die Eingaben nicht gespeichert, verspricht das BMF.

Vorbild war der bereits bestehende Brutto-Netto-Rechner. „Mit mehreren Millionen Zugriffen pro Jahr war er ein voller Erfolg. Darauf haben wir aufgebaut und unser Angebot erweitert“, so Löger.

Wie der Rechner funktioniert

Hauptfokus des neuen Online-Tools ist die Vorberechnung der – potenziell den Gründer / die Gründerin bis ins Mark erschütternden – Nachzahlungen.

  1. Zunächst wird das Gründungsjahr des Unternehmens angegeben.
  2. Es folgt der erwartete Gewinn 2018.
  3. Wenn Vorauszahlungen bzw. Nachzahlungen von Abgaben anfallen, können diese optional eingegeben werden: Z.B. freiwillige Vorauszahlungen für die Sozialversicherung (SV), SV-Nachzahlungen, Einkommensteuer (ESt)-Vorauszahlungen.
  4. Schließlich fragt der Rechner auch  die eventuellen monatlichen Brutto-Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ab, da diese natürlich u.a. die Steuerprogression und damit die drohende Steuerlast erhöhen.

Als Ergebnis der Berechung erhalten UserInnen eine Aufschlüsselung, die sowohl die Abgabenlast – und ihre verschiedenen Komponenten – enthält wie auch die Stichdaten (typischerweise pro Quartal), zu denen die Steuern und SV-Abgaben zu entrichten sind.

Dabei kann die Berechnung auch für diverse Folgejahre erfolgen – und natürlich lässt sich durch Abwandlung der Eingaben sehen, was die steuerliche Konsequenz ist.

Begrenzte Weiterverwendung

Das Ergebnis passt ebenso wie die Eingaben in der Regel auf eine Bildschirmseite – das ist durchaus übersichtlich. Das Ganze lässt sich auch ausdrucken, wobei moderne Betriebssysteme die Umleitung des Drucks ins PDF-Format erlauben und damit auch die Möglichkeit, den Lohn der Mühe für später abzuspeichern oder z.B. an den Steuerberater weiterzuleiten.

Was der neue Abgabenrechner dagegen nicht bietet, ist eine Möglichkeit des Datenexports, z.B. im Dateiformat einer Tabellenkalkulation. Hier wird der Fokus des Tools auf die persönliche Anwendung zur Erst-Orientierung deutlich.

Die Online-Rechenhilfen des Fiskus

Insgesamt bietet das Ministerium nun eine über viele Jahre aufgebaute und Liste von Online-Berechnungsprogrammen an, nämlich:

  • Pendlerrechner
  • Brutto-Netto-Rechner
  • Abgabenrechner
  • Sonstige Steuerberechnungen
  • Lohnnebenkostenberechnung
  • Lohnsteuerberechnung
  • Lohnsteuertabellen
  • Einkommensteuertabellen
  • Gewinnfreibetrag
  • Sachbezug Dienstwohnung
  • Grundstückswertrechner
  • Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)
  • Berechnungsprogramm betreffend Abzinsung von Forderungen und Schulden (§ 14 BewG)

Interessant ist die rechtliche Stellung der Rechenergebnisse: Laut BMF sind sie „Richtwerte, da nicht alle berechnungsrelevanten Daten erfasst werden können. Rechtlich gültig ist nur der Bescheid Ihres zuständigen Finanzamtes“ – doch es gibt eine Ausnahme: Die Ergebnisse des BMF-Pendlerrechners sind rechtsverbindlich und können direkt ausgedruckt werden; seit 2014 sind sie für die Geltendmachung des Pendlerpauschales erforderlich.

Link: Abgabenrechner (Berechnungsprogramme des BMF)

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