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Business, Recht

3 Jahre Gültigkeit von Gutscheinen ist zu kurz

Umstände wichtig. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums einen Gutscheinanbieter.

Hauptsächlich ging es um den Gutscheinsverfall nach 3 Jahren. Insgesamt wurden acht Klauseln eingeklagt, die nun alle vom Oberlandesgericht (OLG) Wien rechtskräftig als unzulässig beurteilt wurden, wie es heißt.

Das Problem

„Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingelöst werden können. Wir werden uns weiterhin dieser Thematik annehmen“, so Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

Im konkreten Fall war Gültigkeit der Gutscheine des Anbeiters in der Regel mit 3 Jahren festgelegt. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums vor.

Grundsätzlich ende nämlich das Recht, mit einem Gutschein Waren zu beziehen, nach 30 Jahren. Diese gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist kann zwar verkürzt werden; allerdings darf die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund nicht übermäßig erschwert werden, heißt es weiter:

  • Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
  • Auf jeden Fall müssen die Interessen des Anbieters und des Konsumenten abgewogen werden.

„Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Vor allem wie lang die konkrete Einlösungsfrist ist, ob es für die jeweilige Verkürzung der 30 Jahre eine sachliche Rechtfertigung gibt und ob eine Verlängerungsmöglichkeit und die Möglichkeit zur Bareinlösung besteht“, sagt Gelbmann.

Die Interessenabwägung

In diesem Fall ging die Interessenabwägung zugunsten der Kunden aus. Zu beachten sei hier laut OLG Wien, dass vom Flug über die Ferrari-Fahrt bis hin zum Kochkurs völlig unterschiedliche Erlebnisse angeboten werden.

Das konkrete Erlebnis und der konkrete Veranstalter seien daher für den Erwerber des Gutscheines von großem Interesse. Die Beklagte konnte nicht plausibel erklären, warum bei Ausfall einzelner Veranstalter – oder wenn es nicht zu entsprechend langen Verträgen mit ihren Veranstaltern kommt – eine Barablöse ausgeschlossen ist.

Auch die Möglichkeit zur Verlängerung der Gutscheindauer überzeugte das Gericht nicht,  da dies in der Regel mit einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro verbunden war und überdies nicht automatisch geschah. Die Kunden werden daher durch die vorgenommene Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf nur 3 Jahre gröblich benachteiligt. Das Urteil ist laut VKI bereits rechtskräftig.

Link: VKI

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