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Recht, Steuer

Was das Jahressteuergesetz 2018 laut TPA bringt

Iris Burgstaller ©Christoph Meissner / TPA

Steuerberater. Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 liegt seit 10. April zur Begutachtung vor und beinhaltet wesentliche Änderungen für international tätige Unternehmen, so TPA-Expertin Iris Burgstaller.

Grund für das neue Gesetz ist die verpflichtende Umsetzung der EU Anti-Tax-Avoidance Richtlinie bis 31. 12. 2018.

Was der Entwurf konkret bringt

Dass der Gesetzesentwurf unfairen Steuerwettbewerb unterbinden und -betrug bekämpfen soll, sei klar erkennbar. Und er werde – bei Umsetzung – auch mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bringen. Denn durch das sogenannte „Horizontal Monitoring“ werden die Weichen gestellt für eine neue Art der Zusammenarbeit und des laufenden Austauschs zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen – anstelle einer im Nachhinein erfolgenden Abgabenprüfung. Österreich nehme hier weltweit eine Vorreiterrolle ein.

Positive und negative Aspekte halten sich insgesamt aber die Waage, heißt es bei TPA.

  • Einerseits enthält der Gesetzesentwurf Verschärfungen, mehr Komplexität und Gold Plating – also schärfere Regeln als die EU sie vorsieht: Denn die geplante Umsetzung laut Entwurf des Jahressteuergesetzes gehe in einigen Punkten noch über die EU-Vorgaben hinaus. So zum Beispiel, was Verschärfungen beim Zins- und Lizenzabzugsverbot im Konzern sowie den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung betrifft.
  • Positiv sei dagegen anzumerken: die Einführung von Horizontal Monitoring – wenngleich mit Einschränkungen – sowie die Ausdehnung der Möglichkeit von Rulings auf Umsatzsteuer, internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauchsfällen. Unter Ruling versteht man eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes zu einer konkreten Rechtsfrage, die der Steuerpflichtige stellt.

Die wichtigsten Änderungen

Neues Besteuerungsregime für Gewinne von niedrig besteuerten Tochtergesellschaften („Hinzurechnungsbesteuerung“)

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung wird in Österreich ein bisher nicht dagewesenes Besteuerungsregime eingeführt. Schon bisher sind Dividenden von ausländischen niedrig besteuerten Tochtergesellschaften, die überwiegend Zins- oder Lizenzeinkünfte erzielen, in Österreich nicht steuerfrei, sondern normal steuerpflichtig. Diese Bestimmung bleibt bestehen und wird zusätzlich verschärft, da der Kreis der „schädlichen“ Einkünfte wesentlich erweitert wird, so TPA.

Neben Zins- und Lizenzeinkünften sind nunmehr auch explizit Finanzierungsleasing, (konzerninterne) Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie aus dem Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an Konzerngesellschaften ohne wirtschaftlichen Mehrwert „schädlich“.

Zusätzlich zur bestehenden Bestimmung können ab 2019 Gewinne auch direkt und unabhängig von einer tatsächlichen Gewinnausschüttung in Österreich steuerpflichtig sein:

Gewinne von ausländischen Tochtergesellschaften – unabhängig vom Gewinntransfer nach Österreich – werden direkt in Österreich bei der Muttergesellschaft besteuert, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft von mehr als 50%
  • Besteuerung der ausländischen Tochtergesellschaft von nicht mehr als 12,5%
  • Einkünfte der Tochtergesellschaft sind zu mehr als einem Drittel aus den oben erwähnten „schädlichen“ Quellen.

Verschärfung bei der (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen

Im Körperschaftsteuergesetz bestehe bereits jetzt ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren, wenn diese beim konzernzugehörigen Empfänger keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von weniger als 10% – auch aufgrund von Steuerrückerstattungen oder Steuerermäßigungen – unterliegen.

Der Beobachtungszeitraum dafür, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerrückerstattung oder Ermäßigung erfolgt, beträgt derzeit fünf Jahre. Nunmehr ist geplant, diesen Zeitraum auf neun Jahre zu verlängern.

Adaptierung der Wegzugsbesteuerung im Einkommensteuergesetz

Die sogenannte Wegzugsbesteuerung führt bei grenzüberschreitender Sitzverlegung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins Ausland zu einer Besteuerung nicht realisierter Gewinne („Exit Tax“). Diese Exit Tax kann derzeit in bestimmten Fällen über einen Zeitraum von sieben Jahren gezahlt werden.

Nunmehr werde aufgrund der EU Vorgaben der Ratenzahlungszeitraum auf fünf Jahre verkürzt. Zu einer sofortigen Fälligstellung kommt es wie bisher bei einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten. Dies soll nunmehr auch bei Verlegung von Sitz oder Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR Raumes der Fall sein.

Anpassung der Missbrauchsregelung in der Bundesabgabenordnung

Steuerlicher Missbrauch ist ein zentraler Tatbestand der Anti-Tax Avoidance Vorgaben der EU: Sofern die Finanzbehörde steuerlichen Missbrauch annehmen kann, kann eine gewählte Struktur für steuerliche Zwecke umgedeutet werden. Missbrauch wird nunmehr definiert als jede rechtliche Gestaltung oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und deren Zweck nur darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel und Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass steuerlicher Missbrauch trotz steuerlicher Vorteile einer Struktur dann von der Finanzbehörde nicht angenommen werden darf, wenn der Steuerpflichtige triftige wirtschaftliche Gründe für die Struktur vorbringen kann. Was triftige wirtschaftliche Gründe aus Sicht der Finanzverwaltung sind, werde aber vermutlich erst die Praxis zeigen.

Ausdehnung der Bereiche für Rulinganfragen

Bisher konnten verbindliche Rechtsauskünfte der Finanz nur für Fragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen angefragt werden. Nunmehr werden die Anfragen auf Umsatzsteuer, internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch ausgedehnt.

Dies ist in den Augen von Burgstaller grundsätzlich sinnvoll, da damit in vielen immer komplexer werdenden Themenbereichen eine Chance auf Rechtssicherheit durch Rulinganfragen eingeräumt wird. Allerdings bleibe es bei der Kostenpflicht der Anfragen mit bis zu EUR 20.000 abhängig von der Unternehmensgröße.

Einführung von Horizontal Monitoring

Grundsätzlich positiv sei die Einführung von Regelungen zum Horizontal Monitoring, bei dem Österreich als Vorreiter weltweit agiert.

Horizontal Monitoring stellt eine – schon derzeit mit einer Reihe von Unternehmen im Testbetrieb befindliche – neue Art der Zusammenarbeit und des laufenden Austauschs zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen dar – anstatt einer im Nachhinein erfolgenden Abgabenprüfung. Damit soll das Unternehmen mehr Rechtssicherheit haben und nachträgliche hohe Steuernachzahlungen aufgrund von Abgabenprüfungen vermeiden können.

Grundsätzlich erfordert dies einen Antrag des Unternehmens und die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen, unter anderem Umsatzerlöse in den letzten beiden Wirtschaftsjahren über EUR 40 Mio. sowie das Vorliegen eines Steuerkontrollsystems.

Link: TPA

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