Die Hitze hat uns derzeit wieder fest im Griff. Damit Sie in der täglichen Beratung einen kühlen Kopf behalten können, haben wir diese Woche wieder einige Artikel für Sie vorbereitet. Ob die Schenkung einer Liegenschaft an die Tochter für eigene Wohnzwecke eine Unwägbarkeit iSd LVO darstellt, musste das BFG beurteilen, in einem anderen Fall musste es zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel unterscheiden bzw entsprechend subsumieren (beide: Mag. Ursula Dornhofer). Warum eine rückwirkende Vereinbarung hinsichtlich der Begründung einer Unternehmensgruppe vom BFG nicht anerkannt wurde, fasst Anja Kirisits für Sie zusammen.
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