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Kryptowährungen in der Unternehmenspraxis

Christian Oberkleiner ©Christoph Meissner

Gastbeitrag. Wie Bitcoin und andere Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind, schildert TPA-Director Christian Oberkleiner: Es geht um Ertragsteuer, Umsatzsteuer und mehr. 

Aus steuerlicher und unternehmensrechtlicher Sicht kann die „Kryptowelt“ in drei wesentliche Teilbereiche, nämlich „Mining“, Transaktionen und ICOs gegliedert werden. Dieser Beitrag soll nach Vorliegen des Wartungserlasses 2018 der Einkommensteuerrichtlinien einen kurzen aktuellen Überblick über die einzelnen Teilbereiche liefern.

1. Mining

Ertragsteuer

Werden neue Einheiten von Kryptowährungen „erschaffen“, sog. „Mining“ oder „Schürfen“, liegt ertragsteuerlich eine gewerbliche Tätigkeit gemäß EStG vor – wenn die entscheidenden Kriterien Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben sind (das Vorliegen dieser Kriterien wird aber von der Finanz „vermutet“).

Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Mining-Tätigkeit ergeben sich aus dem Marktwert der „erschaffenen“ Einheiten an Kryptowährungen abzüglich der damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben (zB Stromkosten und Abschreibung der speziellen Mining Hardware).

Umsatzsteuer

In der Umsatzsteuer ist das Kryptowährung-Mining laut der Finanzverwaltung mangels identifizierbarem Leistungsempfänger nicht steuerbar.

Bilanzierung

Kryptowährungen sind nicht als Währung anerkannt und gelten daher als ein dem Finanzvermögen vergleichbares Wirtschaftsgut. Die erschaffenen Kryptowährungseinheiten, welche als immaterieller Vermögensgegenstand einzustufen sind, sind nach vorherrschender Ansicht mit dem Marktwert bzw. Börsenkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten. Dabei ist eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen.

Die generellen unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften sind hierbei zu beachten:

  • Bei Kursverlusten gilt strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen, im Anlagevermögen muss eine Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung erfolgen (freiwillig wenn voraussichtlich nicht von Dauer).
  • Bei Kursgewinnen gilt zwingende Zuschreibung bis maximal zum Anschaffungswert.

2. Transaktionen

Ertragsteuer

Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch gegen gesetzliche Währungen bzw. Handelswaren und Dienstleistungen als steuerpflichtiger Tauschvorgang anzusehen.

Der Veräußerungserlös und die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bzw. dem Marktwert der Dienstleistung zu bewerten.

Im betrieblichen Bereich liegen bei Kryptowährungs-Transaktionen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Im außerbetrieblichen Bereich sind Spekulationseinkünfte (nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) zum Tarif mit progressiver Einkommensteuer zu erfassen.

Nur im Ausnahmefall von zinstragenden Veranlagungen (Verleihung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer) unterliegen dabei realisierte Wertänderungen dem Sondersteuersatz von 27,5% (lt. EStR Wartungserlass 2018), anteilige „Zinserträge“ werden zum Tarif versteuert.

Umsatzsteuer

Werden gesetzliche Zahlungsmittel zu Kryptowährungen umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH umsatzsteuerlich eine steuerfreie Tätigkeit. Bei der Verwendung von Kryptowährungen für die Bezahlung von Leistungen ist jedoch grundsätzlich der Euro-Wert des „Zahlungsmittels“ zum Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich.

3. Initial Coin Offerings (ICOs)

Ähnlich eines Initial Public Offerings (IPO), gibt ein Unternehmen bei einem ICO eine bestimmte Anzahl an Token aus und erhält als Gegenleistung Kryptowährungseinheiten oder Fiat-Währungen (zB EUR oder USD), um zB eine Geschäftsidee zu finanzieren.

Die Token können dabei verschiedene Rechte übertragen und können grundsätzlich wie folgt gegliedert werden:

a) Counterparty-Tokens, zB

  • Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen (Utility-Token)
  • Security-Token
    – Recht auf Umsatz-/Gewinnbeteiligung
    – Recht auf Substanzbeteiligung

b) Non-Counterparty-Tokens

  • reine Wertsteigerung des Token

Beim emittierenden Unternehmen ist die bilanzielle Behandlung stark vom Einzelfall abhängig. Token können, abhängig von den übertragenen Rechten, eine Verbindlichkeit bzw. Rückstellung, Eigen- oder Fremdkapital oder einen Ertrag darstellen.

Autor Mag. Christian Oberkleiner, MAS ist Steuerberater und Director bei TPA in Österreich, Umgründungsberater, stellvertretender Leiter des Kompetenz Centers „Rechtsformgestaltung, Umgründung, Stiftungen und Körperschaftsteuer“, Fachautor und Vortragender.

Hinweis: Am 20. Juni 2018 trägt der Autor bei dem Lindecampus Business Breakfast Bitcoins: Kryptowährungen in der Unternehmenspraxisin Wien vor. Mehr Infos unter: https://www.lindeverlag.at/seminar/bitcoins-kryptowaehrungen-in-der-unternehmenspraxis-1707

Link: Linde Verlag

Link: TPA

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