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Recht, Tipps

Ausweis zeigen bei Unfall: Durch DSGVO verboten?

Straßenverkehr. Der ARBÖ analysiert, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall hat. Die Antwort ist kurz.

Da die DSGVO alle Lebensbereiche betrifft, hat sich der ARBÖ die derzeitige Gesetzeslage und Einflussnahme der DSGVO im Falle eines Unfalles angesehen.

Selbst die DSGVO verbietet nicht alles

Die aus Sicht des ARBÖ fünf wichtigsten Punkte im Umgang mit Daten bei einem Unfall sind hier kurz zusammengefasst:

  • Beide Unfallpartner sind verpflichtet ihre Identität auszuweisen/nachzuweisen. Unabhängig von der Datenschutz-Grundverordnung greift hier die Straßenverkehrsordnung und diese sieht die Verpflichtung zur Identitätsausweisung vor.
  • Bei Verweigerung zur Bekanntgabe der Daten: Sofern sich der Unfallgegner weigert, seine Identität zu nennen, ist man verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen oder, ohne Aufschub, zur nächstgelegenen Polizeistelle zu fahren und den Unfall zu melden. Fahrerflucht besteht wenn die Daten gegenseitig nicht ausgetauscht werden können und weder die Polizei angerufen noch die nächste Polizeistelle zur Meldung des Unfallgeschehens aufgesucht wird, warnt der ARBÖ.
  • Ein Unfallbericht sollte unabhängig von der DSGVO nach wie vor ausgefüllt werden; die Datenschutz-Grundverordnung steht dem nicht entgegen.
  • Auch Fotografieren des Unfalls ist weiterhin erlaubt: Weil hier ein rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt, besteht kein Problem mit dem Datenschutz, so der ARBÖ.
  • Unfall im Ausland: Der ARBÖ empfiehlt, im Ausland grundsätzlich die Polizei zu rufen. Aber auch in diesem Fall nimmt die Datenschutzverordnung keinerlei Einfluss auf die Auskunftspflicht der Identität der Unfallgegner.

„Die neue Datenschutzregelung nimmt somit keinerlei Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall. Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen- und Kfz-Daten bekannt zu geben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO beziehen und seine Identität verbergen“, so ARBÖ-Jurist Peter Rezar.

Link: ARBÖ

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