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Business, M&A, Recht

Neues von WFW und Zeaborn, CMS und Holzstreit

Im Überblick. WFW berät Zeaborn beim Merger mit der Intermarine Gruppe. Und CMS half dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg im Holzstreit gegen das Bundeskartellamt.

Die internationale Wirtschaftskanzlei Watson Farley & Williams („WFW“) hat die Zeaborn-Gruppe aus Bremen bei einem Merger ihrer Aktivitäten im Bereich Schwergutschifffahrt und Projektladung mit der Intermarine Gruppe mit Sitz in Houston/USA beraten.

In dem nun geschlossenen Vertrag ist vorgesehen, dass Zeaborn und Intermarine ihre jeweiligen Aktivitäten in den Bereichen Multipurpose und Heavylift zusammenlegen, heißt es weiter. Das gemeinsame Unternehmen soll unter dem Namen „ZEAMARINE“ firmieren und werde nach der Zusammenlegung Standorte unter anderem in Deutschland, USA, Dänemark, Zypern, Japan, Belgien, Singapore, Korea, China, Malaysia und Dubai haben.

In dem Marktsegment werde das gemeinsame Unternehmen, in dem Zeaborn der Mehrheitsgesellschafter sein wird, den dritten Rang weltweit einnehmen. Zeaborn gehört mehrheitlich dem Bremer Unternehmer Kurt Zech, der auch der Zech-Group GmbH vorsteht. Der Eigentümer von Intermarine ist New Mountain Capital mit Sitz in New York.

Zeaborn hatte bereits im Februar 2017 den Geschäftsbetrieb der „Rickmers-Linie“, im September 2017 die „Rickmers Shipmanagement“ Gruppe und im Februar 2018 die „E.R. Schiffahrt“ erworben – jeweils in Begleitung von WFW, wie es weiter heißt.

Der Vollzug der aktuellen Transaktion steht unter dem Vorbehalt der Kartellfreigabe durch die zuständigen Behörden. Das Hamburger Team von WFW wurde federführend von Maritime Partner Christian Finnern geleitet.

Harter Streit um Holz zwischen deutschen Institutionen

Das Land Baden-Württemberg hat in dem Verfahren über die Zulässigkeit der gemeinsamen Rundholzvermarktung, dem sogenannten „Holzstreit“, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Bundeskartellamt gewonnen.

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2018 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf und die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes auf. Damit bestätigte der BGH das Land Baden-Württemberg in seiner Rechtsposition, dass das Bundeskartellamt in dieser Sache nicht erneut hätte tätig werden dürfen, nachdem es im Jahr 2008 die mit dem Land Baden-Württemberg abgestimmten Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für bindend erklärt hatte.

So ist es einer Aussendung von CMS zu entnehmen, die den langwierigen Rechtsstreit zusammenfassend wiedergibt. Beraten wird das Land Baden-Württemberg jedenfalls von einem CMS-Team um Lead Partner Harald Kahlenberg seit dem Jahr 2014.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für die (künftigen) Adressaten von Verpflichtungszusagenentscheidungen nach § 32 b) GWB. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere erstmals zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen eine verbindliche Verpflichtungszusage nachträglich aufgehoben werden kann.

Die nun vorhandenen höchstrichterlichen Leitlinien führen zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Unternehmen, die Verpflichtungszusagen in kartellrechtlichen Streitigkeiten mit dem Bundeskartellamt abgeben. Ohne das jetzige Urteil des Bundesgerichtshofes wären Verpflichtungszusagen in Deutschland praktisch bedeutungslos geworden, so CMS.

 

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