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Business, Recht, Tipps

Arbeitszeitflexibilisierung: Nur EU-Recht ist die Grenze

Matthias Unterrieder ©Wolf Theiss

12-Stunden-Tag. Matthias Unterrieder, Partner Employment bei Wolf Theiss, hat den Initiativantrag des Regierung unter die Lupe genommen und sieht (fast) unbegrenzte Arbeitszeiten.

Die ersten Schlussfolgerungen von Unterrieder lauten demnach:

  • Die Anhebung der Höchstarbeitszeit auf 12h pro Tag und 60h pro Woche bedeute, dass ein Großteil der bisherigen Arbeitszeitverstöße nunmehr straffrei wird. Durch diese und die anderen neuen Änderungen werden Risiken für Arbeitgeber aus Kontrollen der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat massiv reduziert.
  • Arbeitnehmer könnten in Zukunft verpflichtet sein, bis zu 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne dies aus überwiegenden persönlichen Interessen ablehnen zu können, weil das Gesetz dieses Recht erst ab der 11. Stunde pro Tag bzw 51. Stunde pro Woche gewährt.
  • Allerdings bleibt die allgemeine Regel, wonach berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit an sich nicht entgegen stehen dürfen, unverändert. Die Auswirkungen der Änderungen seien in diesem Punkt noch nicht absehbar.
  • Bei Gleitzeit wird darüber hinaus auch die Normalarbeitszeit auf 12 Stunden, fünfmal wöchentlich, erstreckt, dh Arbeit bis zu 12h pro Tag und 60h pro Woche ist bei Gleitzeit keine Überstundenarbeit mehr.
  • Die einzige wirklich relevante Grenze für die Arbeitszeit wäre damit 48h im Durchschnitt von 17 Wochen, die aus dem EU-Recht kommt, so Unterrieder.
  • Arbeitnehmer können sich in Betrieben ohne Betriebsrat zur Arbeit an bis zu vier Wochenenden pro Kalenderjahr verpflichten. Diese Verpflichtung kann auch durch im Voraus für längere Zeit geregelt werden, wenn der Anlass umschrieben wird. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich.
  • Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit noch weitergehend frei gestalten können, werde das Arbeitszeitgesetz gar nicht mehr gelten.

Link: Wolf Theiss

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