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Business, Recht, Tipps

Pauschalreisegesetz ist in Kraft: Was jetzt gilt

Tourismus. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hat eine Übersicht der wichtigsten Fragen zum neuen Pauschalreisegesetz veröffentlicht: Es gilt für alle ab jetzt gebuchten Pauschalreisen.

Seit gestern gilt in Österreich das neue Pauschalreisegesetz (PRG). Es enthält eine Fülle an neuen Regeln, die dem digitalen Zeitalter und seinen neuen Buchungsformen Rechnung tragen sollen, so das EVZ.

Das Ziel, den Schutz für Urlauber umfassender und moderner zu gestalten, sorge allerdings auch für mehr Komplexität. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) beantwortet im Vorfeld des Inkrafttretens häufig gestellte Fragen zum neuen Pauschalreisegesetz und hat auf seiner Website die wichtigsten Hinweise für die Buchung von Pauschalreisen ab 1. Juli 2018 zusammengestellt.

  • Ab wann gilt das neue Pauschalreisegesetz? Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) gilt für Buchungen ab 1. Juli 2018.
  • Was ist eine Pauschalreise? Die Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen als Paket, also beispielweise: „Flug und Hotel“, „Flug und Mietwagen“, „Hotel und Mietwagen“ oder „Hotelnacht und Konzertkarte“.
  • Können auch individuell zusammengestellte Reisen als Pauschalreise gelten? Ja, auch selbst zusammengestellte Pakete stellen zum Teil eine Pauschalreise dar, sodass der Schutz des Pauschalreisegesetzes greift, so das EVZ: Das gelte sowohl für Online- als auch für Offline-Buchungen.
  • Darf der Preis einer Pauschalreise erhöht werden? Grundsätzlich gilt: Weniger als 20 Tage vor Reisebeginn darf der Preis gar nicht erhöht werden. Sollte der Reiseveranstalter vor dieser Frist gezwungen sein, den Preis um mehr als acht Prozent zu erhöhen, müssen Sie das nicht akzeptieren, so das EVZ. Sie können auch kostenlos zurücktreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten. Dabei ist zu beachten: Bei einer Preiserhöhung setzt der Unternehmer Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie den erhöhten Preis akzeptieren. Falls Sie darauf nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung!
  • Muss ich es hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Teile meines Pakets ändert? Ist der Reiseveranstalter gezwungen, wesentliche Teile der Reise zu ändern, wie beispielsweise Unterkunft oder Destinationen, müssen Sie das laut EVZ ebenfalls nicht akzeptieren. Sie können auch kostenlos zurücktreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten. Auch hier sei zu beachten: Der Unternehmer setzt Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie die geänderte Reise akzeptieren. Falls Sie darauf nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung.
  • Kann jemand anderer an meiner Stelle verreisen? Man darf den Reisevertrag auch auf eine andere Person übertragen. Angemessene Mehrkosten, die dadurch entstehen, sind jedoch zu bezahlen.
  • Wie gehe ich am besten bei Mängeln während der Reise vor? Mängel sollten Sie unbedingt gleich vor Ort reklamieren, rät das EVZ – und zwar schriftlich beim Reiseveranstalter oder beim Reisebüro, nicht nur an der Hotelrezeption. Wenn Sie die Mängel nicht sofort anzeigen, kann das Ihre potenziellen Schadenersatzansprüche schmälern. Sie haben außerdem das Recht auf Abhilfe vor Ort (z. B. ein anderes Zimmer) oder auf Preisminderung im Nachhinein sowie unter Umständen auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.
  • Gefahr am Urlaubsort – was jetzt? Falls Ihr Urlaubsort nach der Buchung plötzlich zur Gefahrenzone wird, sei es durch Erdbeben, Vulkanausbruch, politische Unruhen oder Ähnliches, und Ihre Reise dadurch bereits vor Antritt vereitelt wird, so haben Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht, müssen also keine Stornogebühr bezahlen.
  • Was kann ich tun, wenn ich am Urlaubsort festsitze? Stecken Sie zum Beispiel wegen eines Hurrikans oder politischer Unruhen am Urlaubsort fest, muss der Reiseveranstalter Ihnen bis zu drei weiteren Tagen ein Hotel bezahlen.
  • Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Pauschalreisen? Geht beispielsweise die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter Sie auf eine andere Airline umbuchen, so das EVZ. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, haben Sie Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft. Wird der Reiseveranstalter selbst insolvent, bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Link: EVZ (Pauschalreisen ab 1. Juli 2018)

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