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Recht

Beraten statt strafen für Bund und Länder

Wien. Der Nationalrat hat das Gesetzespaket zum Verwaltungsstrafrecht beschlossen. Länder erhalten beim Grundsatz „Beraten statt strafen“ mehr Spielraum.

Ist es sinnvoll, dass Behörden bei geringfügigen Rechtsverstößen die Betroffenen zunächst belehren und abmahnen müssen und erst dann eine Strafe verhängen dürfen, wenn der rechtskonforme Zustand innerhalb einer gesetzten Frist nicht hergestellt wird?

Oder fördert das die Rücksichtslosigkeit von Unternehmen und Personen, da ihnen ohnedies keine Sanktionen drohen, wenn sie das erste Mal bei einer Verwaltungsübertretung ertappt werden?

In dieser Frage schieden sich zuletzt laut Parlamentskorrespondenz die Geister – doch schließlich hat der Nationalrat mit einer Novellierung des Verwaltungsstrafgesetzes einen vorläufigen Schlussstrich unter die Debatte gesetzt.

Kann, muss aber nicht

Am Ende herausgekommen ist ein Kompromiss: Demnach kann in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften verankert werden, dass der Grundsatz „Beraten statt strafen“ für bestimmte Verstöße nicht anzuwenden ist.

Die neuen Bestimmungen sind Teil eines umfangreichen Gesetzespakets, das insbesondere auf mehr Effizienz und Transparenz bei Verwaltungsstrafverfahren abzielt. Zudem werden auch einige Schritte zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren gesetzt. Der Beschluss im Nationalrat fiel mit den Stimmen der Koalitionsparteien; SPÖ, Neos und Liste Pilz beurteilten einzelne Punkte weiter kritisch.

Einstimmig und damit mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit votierten die Abgeordneten dagegen für ein neues Bundesgesetz, mit der die EU-Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts umgesetzt wird. Zuvor war das Gesetz mit einem Abänderungsantrag noch um einen kleinen Passus ergänzt worden.

Grundsatz „Beraten statt strafen“ bleibt umstritten

Bereits in dem von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzentwurf war der nunmehr in das Verwaltungsstrafgesetz eingefügte Grundsatz „Beraten statt strafen“ sehr eng gefasst.

  • Abmahnungen und Belehrungen erhalten ab 2019 demnach nur dann Vorrang vor einer Strafe, wenn es sich um geringfügige Übertretungen handelt und das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut von weniger großer Bedeutung ist.
  • So dürfen etwa weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein.
  • Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Übertretungen ist ein Strafverzicht grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Zudem ist der rechtskonforme Zustand innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist herzustellen.
  • Mit dem von den Koalitionsparteien vorgelegten Abänderungsantrag wurde eine weitere Schranke eingezogen. Demnach soll in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden können, dass der Beratungs-Paragraph für bestimmte Rechtsverstöße nicht zur Anwendung gelangt.

Eingebracht wurde der Abänderungsantrag von Maria Smodics-Neumann (ÖVP). Sie begrüßte in Einklang mit ihren Fraktionskollegen Wolfgang Gerstl und Josef Lettenbichler den neuen Beratungsparagraphen ausdrücklich.

Niemand könne alle Vorschriften kennen, es sei ein neuer Zugang, wenn man sage, dass eine Behörde beratend tätig werden solle, bevor sie eine Strafe ausspricht, meinte sie. Schließlich könne ein Verwaltungsstrafverfahren auch Nachteile bei Ausschreibungen und Förderansuchen bringen. Zur Anwendung kommen könnte der Beratungs-Paragraph etwa dann, wenn jemand im Zuge einer Übersiedlung vergessen hat, sein Auto umzumelden.

In Tirol wird künftig bestraft, wer in Vorarlberg verschont wird?

Die SPÖ begrüßt die vorgenommene Abänderung, hielte es aber für zweckmäßiger, in den einzelnen Materiengesetzen zu regeln, in welchen Fällen der Grundsatz „Beraten statt strafen“ anzuwenden ist.

Durch die generelle Norm, verbunden mit Ausnahmemöglichkeiten, bestehe die Gefahr, dass es zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern für denselben Sachverhalt komme.

Die Bedenken gegen den Beratungs-Paragraphen sieht dagegen Harald Stefan (FPÖ) durch den Abänderungsantrag ausgeräumt. Grundsätzlich sei es bei geringfügigen Übertretungen sinnvoll, wenn die Behörde zunächst berate und erst dann strafe, wenn der rechtskonforme Zustand nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt wird, betonte er. Zumal nur Dauerdelikte umfasst seien und Vorsatztaten wie Glücksspiel nicht darunter fielen. Zum Grundsatz „Beraten statt strafen“ bekannte sich auch Neos-Abgeordneter Nikolaus Scherak.

Die erweiterten Polizeibefugnisse

Vorrangig ein Problem mit einem anderen Punkt des Gesetzespakets hat die Liste Pilz. Sie kritisiert, dass Sicherheitsorgane in Hinkunft nicht mehr nur dann eine Identitätsfeststellung vornehmen können, wenn sie jemanden auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung ertappen, sondern auch unmittelbar nach einer Tathandlung, sofern die betreffende Person glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder Gegenstände bei sich hat, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Damit werde der nachbarlichen Vernaderung Tür und Tor geöffnet.

Die Regierungsparteien selbst haben diese Regelung vor allem auf Schwarzfahrer gemünzt: Diese haben künftig 14 Tage Zeit, eine Strafe zu zahlen, vorausgesetzt ihre Identität wurde zuvor festgestellt. Und diese Identitätsfeststellung soll auch dann möglich sein, wenn die Straßenbahn, aus der der Kontrolleur mit dem Schwarzfahrer ausgestiegen ist, die Station bereits verlassen hat.

Erweiterte Verfahrensrechte für Beschuldigte

Mit dem verabschiedeten Gesetzespaket werden auch Verfahrensrechte von Beschuldigten ausgeweitet, etwa was die Beiziehung eines Verteidigers, verständliche Rechtsbelehrungen und die Übersetzung von Strafverfügungen betrifft.

Außerdem erhalten Sicherheitsorgane das Recht, zur Durchsetzung ihrer Befugnisse „angemessenen Zwang“ anzuwenden, auch wird ihnen das sprengelübergreifende Einschreiten erleichtert. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Strafpraxis und aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind einheitliche Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafen vorgesehen.

Link: Parlament

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