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Recht

Schutzverband: Der OGH und die Perserteppiche

Wien. Sie sind Teppichhändler, lieben ihre Teppiche und wollen ihnen eine Ausstellung widmen – am Sonntag in Ihrem Geschäft. Eine gute Idee?

Zu dieser Frage hat jetzt der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, wie der Schutzverband aufmerksam macht.

Die Vorgeschichte

Die Beklagte kündigte in mehreren Tageszeitungen eine „Perserteppich-Sonderschau“ an, schildert der Schutzverband die Ausgangslage: Dabei teilte sie mit, dass sie in ihren Ausstellungsräumen eine Kollektion von mehr als 3000 Perserteppichen zeige, welche von 9 bis 18 Uhr durchgehend (auch Samstag und Sonntag) geöffnet und frei zugänglich ist.

Der Schutzverband sah darin einen Verstoß gegen die Sonn- und Feiertagsruhe und brachte Klage ein, heißt es weiter. Der OGH führte nun dazu aus, dass die Beklagte mangels entsprechender Trennung der Verkaufs- und der Ausstellungsräume das Offenhalten Ihrer Geschäftsräumlichkeiten angekündigt hat und sowohl dadurch als auch durch das tatsächliche Offenhalten an Sonntagen gegen die Vorschriften betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe verstößt.

Auf den Zweck des Offenhaltens – also die Ausstellung – kommt es dabei gar nicht an, so der OGH. Die Ankündigung einer Ausstellung in den Geschäftsräumlichkeiten am Sonntag ist generell wettbewerbswidrig, folgert der Schutzverband (Details auf seiner Website).

Link: OGH

Link: Schutzverband

 

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