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Finanz, Recht

OGH kassiert einige Klauseln von card complete

Wien. Nach einer VKI-Klage muss card complete seine AGB in Sachen Verlust und Diebstahl sowie Zinsen anpassen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Card Complete Service Bank AG wegen unzulässiger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kreditkarten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stufte nun einige Klauseln als gesetzwidrig ein, so die Verbraucherschützer.

Was konkret beanstandet wurde

Eine Klausel der card complete Service Bank AG sah vor, dass der Karteninhaber über einen Verlust oder Diebstahl der Karte nicht nur Card Complete verständigen muss, sondern dies auch den örtlichen Behörden anzuzeigen hat. Das Zahlungsdienstegesetz kennt diese Anzeigepflicht an örtliche Behörden aber nicht.

Der OGH sieht diese Klausel als unzulässig an, weil nicht klar ist, wie sich diese Anzeigepflicht gegenüber den örtlichen Behörden zur Meldepflicht beim Zahlungsdienstleister, also Card Complete, verhält und welche Konsequenzen das Unterlassen dieser behördlichen Anzeige nach sich ziehen kann.

Weiters musste der Karteninhaber für eine Ersatzkarte 7 Euro zahlen. Der VKI machte hier geltend, dass diese Ersatzkartengebühr nach der Klausel auch dann zu zahlen ist, wenn Card Complete zur unentgeltlichen Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist: Wird die Karte gesperrt und nach Wegfall der Gründe für eine erfolgte Sperre eine neue Karte ausgestellt, könnte Card Complete demnach für die Neuausstellung der Karte die 7 Euro verrechnen.

Dies widerspreche aber dem Zahlungsdienstegesetz, welches vorsieht, dass für die Sperrmöglichkeit und damit zusammenhängend die Ausstellung einer Ersatzkarte kein gesondertes Entgelt verrechnet werden darf.

Zinseszinsen sind problematisch

Eine weitere vom VKI erfolgreich bekämpfte Klausel betraf die Zinsen: So waren im Fall der Überschreitung des Kreditkartenkontos Sollzinsen in Höhe von 14 Prozent vorgesehen. Diese wurden quartalsweise kapitalisiert und dem Kunden angelastet.

Laut VKI ist dem durchschnittlichen Verbraucher aber nicht klar, dass durch diesen vierteljährlichen Abschluss auch vierteljährlich Zinseszinsen entstehen. Den Kunden werde mit derartigen Klauseln verschleiert, dass – und um wie viel – der angegebene Sollzinssatz durch die unterjährige Kapitalisierung und Zinsenzinsbildung insgesamt überschritten wird.

Link: VKI

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