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Business, Recht, Steuer

Haftungsübernahmen: SOT sieht Steuerfallen

Manfred Kraner ©Agentur Lichtmeister

Gastbeitrag. Bei Haftungsübernahmen müssen nur zivilrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Aspekte beachtet werden, so SOT-Partner Manfred Kraner.

Wenn Unternehmen in eine Krisensituation kommen, stellt sich häufig die Frage nach geeigneten Sanierungsinstrumenten. In Fragen der Haftungsübernahme darf aber nicht vergessen werden, dass nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte, sondern auch die steuerrechtlichen Aspekte wichtig sind, warnt Manfred Kraner, Partner bei SOT Süd-Ost Treuhand GmbH.

Die Ausgangsbasis

  • Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge zur Befriedigung des Gläubigers eines anderen für den Fall, dass der erste Schuldner seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • Die Bürgschaft setzt eine gültige Hauptschuld voraus (Akzessorietät), weil der Bürge nur dasjenige zu leisten verspricht, was der Hauptschuldner schuldet und die Bürgschaft bloß sichernden Charakter hat.

Dienen Bürgschaftsverträge zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditverträgen, sind diese gebührenfrei, ansonsten muss berücksichtigt werden, dass diese einer Rechtsgeschäftsgebühr, in Höhe von 1% der verbürgten Verbindlichkeit, unterliegen.

Auch ein Schuldbeitritt, bei dem neben dem bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner (kumulativ) hinzukommt und der Gläubiger wählen kann, von welchem der Schuldner er die Leistung verlangen will, unterliegt einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 1% der übernommenen Schuld.

Vorsicht beim Garantievertrag

Von der Bürgschaft ist der Garantievertrag zu unterscheiden. Dieser Vertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden, so Kraner.

Mit dem Garantievertrag übernehme der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige – und damit von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) – Haftung. In dieser Selbständigkeit des Garantieversprechens liegt der dogmatische Unterschied zur Bürgschaft, welche in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist.

  • Für eine Garantie ist wesentlich, dass in der Erklärung die Selbständigkeit in Form umfassenden Einwendungsverzichtes zum Ausdruck kommt; bei nur teilweisem Einwendungsverzicht ist Bürgschaft anzunehmen.
  • Garantieverträge unterliegen keiner Rechtsgeschäftsgebühr.

In der Praxis sei jedoch zu beobachten, dass Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen oder Krediten für deren Besicherung immer häufiger Garantien anstelle von Bürgschaften verlangen.

Und was ist mit der Patronatserklärung?

Patronatserklärungen kommen in vielfältigen Formen vor. Unter diesen Begriff fallen z.B. Erklärungen, die von einer Muttergesellschaft zur Sicherung des Kredits einer Tochtergesellschaft in der Regel gegenüber einem Kreditinstitut abgegeben werden.

Es wird zwischen „weichen“ und „harten“ Erklärungen unterschieden:

  • Eine weiche Patronatserklärung stellt eine bloße Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik dar. Sie ist rechtlich oft nur als Verwendungszusage zu qualifizieren.
  • Eine harte Patronatserklärung liegt insbesondere vor, wenn sich der Patron verpflichtet, ein bestimmtes Unternehmen so finanziell auszustatten, dass es in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber einem bestimmten Gläubiger zu erfüllen.

Im Unterschied zur Bürgschaft oder Garantie hat der Gläubiger keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Patron, sondern einen Schadenersatzanspruch, wenn dieser seiner Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt, so Kranker.

Die gängige Patronatserklärung ist gebührenfrei. Entspricht der Inhalt einer Patronats-erklärung jedoch einem Bürgschaftsvertrag, könne dies zu einer Gebührenpflicht führen.

Ausweis von Haftungsübernahmen im Jahresabschluss

  • Bilanzierungspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, Verbindlichkeiten aus der Begebung von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen im Anhang auszuweisen.
  • Zu beachten sei, dass für diese Angabepflicht keine größenabhängigen Erleichterungen bestehen; sie betrifft daher auch kleine GmbHs, deren Jahresabschlüsse keiner Prüfungspflicht unterliegen.
  • Sogenannte Kleinst-GmbHs, die keinen Anhang aufstellen müssen, haben die entsprechenden Angaben „unter der Bilanz“ zu vermerken.
  • Für die Vermerkpflicht von Patronatserklärungen ist der Wortlaut der abgegebenen Erklärung maßgeblich. Die in der Praxis als harte Patronatserklärungen qualifizierten Zusagen hat der Patron im Anhang anzugeben. Im Falle der drohenden Inanspruchnahme ist der Ausweis einer Rückstellung oder, bei entsprechender Konkretisierung, einer Verbindlichkeit geboten.

Bei den weichen Patronatserklärungen ist eine Angabe im Anhang dagegen nicht erforderlich, so Kraner.

Link: SOT

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