Ein zu 50% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer leistet seinen Geschäftspartnern Schadenersatz, um seine Einkünfte als Geschäftsführer zu sichern. Laut BFG hätte auch ein Fremd-Geschäftsführer so gehandelt – daher sei der Schadenersatz als Betriebsausgabe absetzbar. Welche Argumente dabei genannt wurden, lesen Sie in der Entscheidungszusammenfassung von Dr. Clemens Endfellner. Sollten Ihre Kunden Fragen zu den Erfordernissen eines internen Kontrollsystems äußern, lohnt sich ein Blick in den Beitrag von Dr. Wolfgang Sindelar.
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