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Business, Recht, Steuer

Neue Regeln für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Verbesserungen. Jetzt gelten neue Regeln für den staatlichen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: Worauf Unternehmen bei Krankheit oder Unfall ihrer Mitarbeiter achten müssen.

Zur Entlastung und Unterstützung von Dienstgebern bei Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung infolge von Krankheit und Unfall erhalten diese auf Antrag eine teilweise Vergütung des fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen.

Kerstin Hastik ©Christoph Herbst / point of view

Mit der Rechtslage seit 1. Juli 2018 sollen Kleinunternehmen stärker entlastet werden, so Kerstin Hastik von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SOT.

Was jetzt neu ist

  • Kleinunternehmen, die maximal zehn Dienstnehmer beschäftigen, profitieren von einer Erhöhung des Zuschusses von bisher 50% auf 75% des tatsächlich fortgezahlten Entgelts.
  • Wie bisher ist der Zuschuss mit der eineinhalbfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und gebührt ab dem elften Tag im Erkrankungsfall, jedoch längstens für sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
  • War ein Unfall für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich, wird der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, jedoch für längstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, gewährt.

Dienstgeber, die zwischen 11 und 50 Dienstnehmer beschäftigen, können bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Unfall einen Zuschuss in Höhe von 50% des entsprechend fortgezahlten Entgelts beantragen, so Hastik weiter: Werde die Zahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten, weil Lehrlinge oder begünstige Behinderte beschäftigt sind oder sind an nicht mehr als 30 Tagen pro Jahr nicht mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt, kann der Zuschuss dennoch beantragt werden.

Worauf man achten sollte

„Für den zeitlichen Beginn der gewährten Zuschussleistungen muss zwischen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls unterschieden werden. Für die Höhe der Förderung spielt es jedoch keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine Erkrankung oder einen Unfall zurückzuführen ist“, erklärt Hastik.

Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer sei ausschließlich der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres vor der Antragsstellung heranzuziehen. In diesem Kalenderjahr darf die Anzahl von 50 bzw. 10 Dienstnehmern nicht überschritten werden.

„Bei der Beurteilung eines Kleinunternehmens darf es keine Überschreitungen des Durchschnittswertes der Anzahl der Dienstnehmer geben“, warnt Hastik: „Es sind hier keine Ausnahmen mehr vorgesehen.“

Es empfehle sich, als Dienstgeber Aufzeichnungen über die Krankenstände der Dienstnehmer zu führen und regelmäßig die Möglichkeit einer Antragsstellung zu überprüfen.

Die Antragsfrist endet stichtagsbezogen innerhalb von drei Jahren nach dem zeitlichen Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA möglichst auf elektronischem Wege einzubringen. Die Zuschüsse werden dann im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende des Quartals ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.

Link: SOT

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