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Business, Recht, Tech

OGH fällt DSGVO-Urteil gegen simpliTV, so VKI

Wien. Laut OGH darf simpliTV die Zustimmung seiner Kunden zum Werbungserhalt nicht erzwingen: Das erste DSGVO-Urteil, so der VKI. Etwas anders sieht die Sache sein Gegner.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte simpliTV unter anderem wegen deren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese erlaubten dem Unternehmen die Verarbeitung und Weitergabe der Kundendaten für Werbezwecke. Im Zuge des Vertragsabschlusses mussten Kundinnen und Kunden diese Datenverwendung akzeptieren.

©ejn

Das widerspricht aber der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), so der VKI: Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe jetzt alle eingeklagten AGB-Bestimmungen für unzulässig erklärt, ebenso die kostenpflichtige 0810‑Kundendienst-Hotline. Das Urteil ist laut VKI rechtskräftig.

Weitergabe der Kundendaten für Werbung musste akzeptiert werden

Wollten Konsumentinnen oder Konsumenten bei der simpli services GmbH & Co KG (simpliTV) etwas bestellen, mussten sie wie üblich den AGB zustimmen. Diese enthielten aber Klauseln, die simpliTV erlaubten, die Kundendaten an mit simpliTV verbundene Unternehmen für Werbemaßnahmen weiterzugeben – auch wenn ein späterer Widerruf möglich war.

Das heißt, die Kunden mussten der Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen, um einen Vertrag abschließen zu können. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums daraufhin simpliTV. Denn nach Ansicht des VKI widerspricht diese erzwungene Zustimmung der DSGVO.

Verstoß gegen das „Koppelungsverbot“

Das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot sieht nämlich vor, dass der Vertragsabschluss nicht von der Zustimmung zur Weitergabe und Verarbeitung von Daten abhängig gemacht werden darf, wenn diese Weitergabe und Verarbeitung der Daten nicht für die Durchführung oder den Abschluss des Vertrags erforderlich sind.

Der OGH habe die Ansicht des VKI bestätigt, dass hier die erforderliche Freiwilligkeit der Zustimmung fehlt und diese AGB-Klauseln daher für unzulässig erklärt.

„Erste OGH-Entscheidung zur DSGVO“

„Der VKI hat bereits vor der heurigen umfassenden Gesetzesänderung besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Datenschutzrechtes gelegt. So konnte der VKI die erste OGH-Entscheidung zur DSGVO für die Konsumentinnen und Konsumenten erwirken“, sagt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI: „Der OGH behandelte erstmals die Frage des Koppelungsverbotes und kam zu dem Ergebnis, dass der Vertragsabschluss nicht von einer Zustimmung zu einer für den Vertrag nicht erforderlichen Datenverwendung abhängig gemacht werden darf.“

0810-Nummer als Kundendienst-Hotline ist unzulässig

Der OGH entschied in einem weiteren Punkt im Sinne des VKI. Für die Kundendienst-Hotline verwendete simpliTV auch eine 0810-Nummer. Anrufe zu einer 0810-Nummer können allerdings Zusatzkosten verursachen. Laut simpliTV waren es hier bis zu 10 Cent pro Minute.

Da Anrufe zu Kundendienst‑Hotlines aber für Verbraucher keine Zusatzkosten verursachen dürfen, darf ein Unternehmer gegenüber Bestandskunden keine kostenpflichtige 0810‑Nummer als Kundendienst-Hotline verwenden. Diese Praxis wurde daher vom OGH auch als gesetzwidrig beurteilt.

Wir waren schon compliant, so simpliTV

Weniger dramatisch sieht die Sache der Gegner simpliTV: Das OGH-Urteil betreffe Vertragsklauseln und Geschäftsusancen aus dem Jahr 2016. Bereits Anfang 2017 und noch vor Einbringung der Klage wurden sämtliche vom VKI beanstandeten Punkte beseitigt, sodass die AGB bereits vor der VKI-Klage in allen Punkten konsumentenschutzkonform gewesen seien.

„Da wir im Bereich des Konsumentenschutzes eine hundertprozentige Rechtskonformität leben, wurden die vom VKI beanstandeten und nicht eindeutig auslegbaren Vertragsklauseln sofort angepasst“, hält simpli Geschäftsführer Michael Weber fest.

So biete simpli etwa bereits seit Juni 2014 eine kostenfreie Service-Hotline für bestehende Kunden an. Die kostenpflichtige Bestellhotline richte sich ausschließlich an Neukunden.

Bereits seit Februar 2017 erfolgt laut Webers Angaben die Einholung der Zustimmungserklärung für die Zusendung von Werbung optional und auch gesondert vom Abschluss eines Vertrages. Die datenschutzschutzrechtliche Zustimmungserklärung sei somit bereits vor Klagseinbringung des VKI aus den AGB entfernt worden.

„Das Wort >angemessen< wurde ebenso entsprechend dem Urteil bereits vor der VKI Klage klarstellend in die AGB aufgenommen und wurde gegenüber dem Kunden nie anders gelebt“, so Weber.

Link: simpliTV

Link: VKI

 

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