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Business, Recht, Tipps

Metaller streiken: Die D.A.S. hat Tipps für beide Seiten

Arbeitgeber vs. -nehmer. Die Kampfmaßnahmen der Gewerkschaft in den Lohnverhandlungen sind nicht Pflicht, so Rechtsschutzversicherer D.A.S. Doch auch Schadenersatz sei schwierig.

In Österreich wurde zuletzt 2011 großflächig gestreikt. Laut Ankündigung der Gewerkschaft ist jedoch ab heute wegen unterschiedlicher Positionen bei den Kollektivvertragsverhandlungen der Metaller mit Warnstreiks zu rechnen.

Arbeitnehmern steht es frei, an einem Streik teilzunehmen, so die D.A.S.-Spezialisten: Die Teilnahme an einer planmäßig gemeinsamen Arbeitsniederlegung habe Auswirkungen auf den Entgeltanspruch, jedoch bestehe kein Entlassungsgrund. Es müsse im Einzelfall geklärt werden, ob Unternehmen Schadenersatzansprüche gegenüber den Streikorganisatoren geltend machen können.

„Die Teilnahme an sogenannten Kampfmaßnahmen wie Streiks hat freiwillig zu passieren und kann von keiner Seite erzwungen werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Streikende Arbeitnehmer haben generell keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dieser besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, arbeitsbereit zu sein. „Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Die Nachweispflicht liegt hier beim Arbeitnehmer“, erklärt Loinger.

Nur wenn der Arbeitnehmer den Streik etwa mitverursacht hat oder an den Vorbereitungen beteiligt war, besteht trotz Erklärung kein Entgeltanspruch, so der D.A.S.-Chef. Gibt es einen Streikfonds der jeweiligen Gewerkschaft, könnten am Streik teilnehmende Arbeitnehmer daraus im Einzelfall eine Unterstützung erhalten.

Schadenersatzforderungen sind problematisch

Unternehmen die bestreikt werden, könnten theoretisch von den Streikorganisatoren Schadenersatz verlangen. „Das ist in der Praxis jedoch problematisch. Die Voraussetzung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Ob ein Streik rechtswidrig ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden“, meint Loinger.

Gegen einzelne Teilnehmer eines Streiks oder Protestzuges könne jedoch Schadenersatz geltend machen, wenn es etwa zu Sachbeschädigungen und Randalen kommt.

Entlassungen von Streikteilnehmern?

In Österreich gibt es kein Recht auf Streik. Legt man seine Arbeitsleistung nieder, stellt dies generell betrachtet einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. „Seit rund neun Jahren hat sich die Auffassung jedoch geändert, dass die Teilnahme an einem Streik einen Entlassungsgrund darstellt“, so Loinger. „Jedoch kann eine unentschuldigte Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht den Arbeitskampf zum Ziel haben, etwa eine Demonstration gegen die Klimaerwärmung, sehr wohl eine Entlassung rechtfertigen.“

Urlaub für Streikteilnahme?

Es steht einem Arbeitnehmer frei, Urlaub zu beantragen, um an einer außerbetrieblichen Protestveranstaltung teilzunehmen. „Egal aus welchem Grund man sich Urlaub nehmen möchte, muss dieser immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der einseitige Antritt eines Urlaubes ist im Regelfall nicht zulässig und kann zu einer Entlassung führen“, so Loinger.

Link: D.A.S.

 

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