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Motor, Recht, Steuer

Umsatzsteuer zurückholen beim Tesla? Gericht entscheidet

©ejn

Steuerrecht. Beim Import eines Tesla um rund 156.000 Euro wäre es doch fein, sich die Umsatzsteuer zurückzuholen? Laut SteuerExpress entschied nun das Bundesfinanzgericht.

Bei Anschaffung eines Personenkraftwagens mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG (Einfuhrumsatzsteuer) um € 120.000,– steht kein Vorsteuerabzug zu, schildert Autor Wolfgang Berger. Und das obwohl ein solcher bei Elektroautos – die nun einmal keine direkten CO2-Emissionen verursachen – eigentlich zusteht. Die Hintergründe der Entscheidung schilderte jetzt der SteuerExpress (hier veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verlags Manz).

Ein aufwändiger Autokauf

Die Beschwerdeführerin kaufte laut SteuerExpress (StExp 2018/269) im September und im Oktober 2016 je einen Personenkraftwagen der Marke Tesla mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer um € 97.950,01 zzgl USt iHv € 19.589,– bzw um € 130.699,99 zzgl USt iHv € 26.140,01 und brachte die Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag in Abzug.

Strittig war, ob die auf die Anschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann.

Wie das Gericht entschied

Das Bundesfinanzgericht (BFG) verweist auf die zu § 12 Abs 2 Z 2 lit a und b UStG ergangene Rechtsprechung des VwGH, wonach diese Vorsteuerausschlussbestimmungen als unionskonform angesehen werden. Da diese Bestimmungen beim Beitritt Österreichs zur EU (am 1. 1. 1995) bereits bestanden haben, durften sie in das UStG übernommen werden. Es handelt sich hierbei um die Beibehaltung eines (Vorsteuer-)Ausschlusses iSd Art 17 Abs 6 6. EG-RL (nunmehr Art 176 RL 2006/112/EG).

In weiterer Folge führt das Gericht aus, dass die mit 1.1.2016 eingeführte Vorsteuerabzugsberechtigung für Elektrofahrzeuge gem § 12 Abs 2 Z 2a UStG das oben angeführte Abzugsverbot des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG durchbricht. Da aber § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG von § 12 Abs 2 Z 2a UStG unberührt bleibt, kommt es zur Versagung des Vorsteuerabzugs für die gesamten Anschaffungskosten.

Ein unfairer Vorteil?

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung dar, führt das BFG unter Hinweis auf die VwGH- und EuGH-Judikatur im Wesentlichen aus, dass keine unerlaubte Beihilfe vorläge. Dies deshalb, weil kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Ausschluss der Vorsteuer und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerbetrags des Umsatzes bestehe. Ein von der Bf angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wurde mangels rechtlicher Relevanz verneint.

Die Analyse

Das BFG teilt somit die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, analysiert der SteuerExpress. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer siehe USt-Protokoll 2016, zum Vorsteuerabzug s auch UStR 2000 Rz 2984 f, zum Eigenverbrauch s auch UStR 2000 Rz 59. (BFG 20.8.2018, RV/7104834/2017)

Link: SteuerExpress

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