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Business, Recht

VKI mit Etappensieg gegen Spar-Geschenkkarten

Wien. Interspar-Geschenkkarten müssen länger gültig sein, fordert der VKI: „Drei Jahre sind zu kurz.“ Ein erstes Urteil sieht es auch so, doch Spar geht in Berufung.

Handelsriese Interspar bietet aufladbare Geschenkkarten an. Deren Gültigkeit war allerdings auf drei Jahre beschränkt. Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) entspricht diese kurze Dauer nicht dem Gesetz. Deshalb klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums die Interspar GmbH.

Das Problem

Mit der Interspar-Geschenkkarte kann bei Interspar, fast allen Spar- und Eurosparmärkten und Hervis – also den meisten Dependancen der Spar-Gruppe in Österreich – eingekauft werden. Laut der Bedingungen war die Geschenkarte „bis zu drei Jahre“ gültig. Oder, so die konkrete Formulierung von Klausel 15: „Die Geschenkkarte ist bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw Datum der Wiederbeladung lt Kassabon gültig“.

Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums vor (im Verfahren vertreten von seinem Vertrauensanwalt Stefan Langer). Grundsätzlich ende nämlich das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren, so der VKI.

„Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein“, erklärt Joachim Kogelmann, Jurist im VKI.

Das LG Salzburg teilte jetzt einmal die Ansicht des VKI, dass die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre gröblich benachteiligend ist. Die von der Interspar GmbH vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung notwendig erscheinen ließen, überzeugen das Gericht nicht.

Laut LG Salzburg liegt es ausschließlich in der Sphäre des Unternehmers, die von ihm zum Verkauf angebotenen Gutscheinkarten zu gestalten und mit Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Auch das Argument, das Kassenpersonal wäre bereits angewiesen worden, Kunden mit abgelaufenen Karten auf das Anrecht einer Neuausstellung hinzuweisen, überzeugte das Gericht nicht. Der Durchschnitts-Konsument werde von der Einlösung des Guthabens abgehalten, wenn die Gültigkeit der Karte nach dem Regelwerk bereits abgelaufen ist.

Gutscheine verstärkt im Visier

„Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine nicht lange eingelöst werden können. Wir haben uns im ablaufenden Jahr verstärkt dieser Thematik gewidmet und dazu beigetragen, dass viele Unternehmer die kurzen Verfallsfristen bei Gutscheinen geändert haben“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

Das aktuelle Urteil gegen Spar (LG Salzburg 15.10.2018, 12 Cg 29/18i) ist allerdings nicht rechtskräftig: Interspar hat dagegen berufen, es bleibt also abzuwarten wie die nächste Instanz entscheidet.

Link: Spar

Link: VKI

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