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Recht, Veranstaltung

Betriebsgeheimnisse: Wolf Theiss erklärt die neuen Regeln

Roland Marko, Georg Kresbach ©Roland Unger / Wolf Theiss

Wien. Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird ab 2019 verstärkt, eine UWG-Novelle legt Unternehmen aber auch neue Pflichten auf, so Wolf Theiss.

Eine erstmals einheitliche Definition des Begriffes Geschäftsgeheimnis, verstärkte Geheimhaltungsmaßnahmen, Sanktionen bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sowie der Schutz bei Gerichtsverfahren werden Unternehmen künftig bei der rechtlichen Absicherung ihres Know-how helfen, so die Experten von Wolf Theiss.

Was sich jetzt ändert

„Bisher war der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein lediglich rudimentär geregelter Rechtsbereich“, erklärte Georg Kresbach, Partner, Leiter IP/IT, vergangene Woche bei einem Wolf Theiss Breakfast. „Unternehmen investieren große Summen in die Entwicklung ihrer Produkte, Mitarbeiter und Marktstrategien. Ist das Know-how eines Unternehmens nicht ausreichend geschützt, kann ein Verrat im schlimmsten Falle existenzbedrohend sein“, so Kresbach. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen würde nun erstmals europaweit vereinheitlicht.

Neu sind z.B. verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen. „Musste ein geschädigter Unternehmer bislang bei Gericht alles auf eine Karte setzen, indem er alle Informationen rund um das Geheimnis auch gegenüber dem Verfahrensgegner, also dem Verletzter des Geheimnisses, offenlegen musste, ist mit der neuen Novelle die Verletzung nur dem Gericht zu melden“, so Roland Marko, Partner, IP/IT.

Das Gericht könne nicht nur die Öffentlichkeit vom Verfahren ausschließen, sondern die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses auch gegenüber dem (vermeintlichen) Verletzer zunächst verhindern. Daher sei damit zu rechnen, dass betroffene Unternehmen nun nicht mehr den Gang zum Gericht scheuen.

Die neuen Pflichten

Mit der neuen Novelle werden aber auch die Betriebe selbst verstärkt in die Pflicht genommen: Ab 2019 müssen Unternehmen präventiv mehr Sorgfalt walten lassen und ihr Know-how besser schützen als zuvor. Sie haben auf verschiedenen Ebenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen:

  • vertraglich (z.B. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Konkurrenzklauseln)
  • organisatorisch (Dokumentation von Geschäftsgeheimnissen)
  • technisch (Zugangsbeschränkungen, Verschlüsselungen)

Denn nur diejenigen Informationen, für die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, fallen unter den rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dies gelte im Übrigen auch rückwirkend, also auch für solche Informationen, die bisher als Geschäftsgeheimnis betrachtet wurden.

Rechtsschutzmaßnahmen sehen die Möglichkeit der Beschlagnahme oder Herausgabe rechtsverletzender Produkte sowie Schadenersatzzahlungen an den Geheimnisinhaber vor. Auch der erstmals gesetzlich definierte Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird als Fortschritt der neuen Novelle gewertet.

Die Umsetzung

Mit der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 8. 6. 2016 soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstmals europaweit vereinheitlicht und Unternehmen besser vor Geheimnisverrat und Wirtschaftsspionage geschützt werden.

In Österreich stehe die Umsetzung dieser Richtlinie durch eine Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unmittelbar bevor, die Novelle wird voraussichtlich am 1. 2. 2019 in Kraft treten.

Link: Wolf Theiss

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