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Recht

Drittes Geschlecht: Firmen müssen ihre Formulare anpassen

Frankfurt. Statt „(m/w)“ muss es in Deutschland etwa bei Jobangeboten künftig „(m/w/d)“ heißen, warnt Hogan-Arbeitsrechtlerin Kerstin Neighbour.

Der deutsche Bundestag hat jetzt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts das sogenannte dritte Geschlecht als gleichberechtigt anerkannt, was die Register des Staates betrifft: Neben den Optionen „männlich“, „weiblich“ und „ohne Angaben“ kann künftig auch „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Dabei ist es auch möglich, rückwirkend eine Änderung des bereits eingeschlagenen Geschlechts und des Vornamens zu verlangen, wofür allerdings – was die Grünen kritisieren – eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Die Auswirkungen auf die Bürokratie

Der Schritt bleibt nicht ohne konkrete Folgen für Unternehmen, warnt Arbeitsrechtlerin Kerstin Neighbour, Partnerin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in Frankfurt und Leiterin der Praxisgruppe Employment in Europa: „Mit der Entscheidung des Deutschen Bundestags kommt auf Unternehmen in Deutschland einiges an Arbeit und Herausforderungen zu.“

Beispielsweise müssen Arbeitgeber ihre Bewerbungsformulare, Personalbögen und Stellenausschreibungen anpassen. Die übliche Formulierung des Jobtitels mit der Ergänzung „(m/w)“ sollte zukünftig durch „(m/w/d)“ ersetzt werden, andernfalls könnte dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.

Im schlimmsten Falle drohen Unternehmen Schadenersatz- oder Entschädigungsklagen. Konsequent zu Ende gedacht, müssten Unternehmen gegebenenfalls auch ihre geschlechtsspezifischen Kleiderordnungen überdenken oder sogar ihre sanitären Einrichtungen umbauen, meint Neighbour.

Die Situation in Österreich

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte im Herbst 2017 entschieden, dass die Beschränkung auf zwei Geschlechter gegen die Menschenwürde verstößt.

Auch in Östereich hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Sommer 2018 entschieden, dass Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, ein Recht auf eine entsprechende behördliche Eintragung haben, unter Verweis auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Eine Gesetzesänderung ist allerdings nicht erforderlich, da im Gegensatz zu Deutschland die sozusagen amtlich erlaubten Geschlechter im österreichischen Personenstandsgesetz nicht wörtlich festgeschrieben sind. Eine Änderung der behördlichen Praxis gilt als ausreichend.

Link: Deutscher Bundestag

Link: Hogan Lovells

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