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Recht, Tipps

So schalten Sie dem Nachbarn (nicht) den Christbaum ab

Recht im Alltag. Streit zwischen Nachbarn wegen der Weihnachtsdekoration ist häufiger als man denkt. Die D.A.S. will die Zahl der Klagen reduzieren helfen.

In der Weihnachtszeit führe die Beleuchtung und Dekoration von Häusern und Wohnungen regelmäßig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, heißt es. Gegen nicht zumutbare Beeinträchtigung könne man sich zwar wehren, nicht jedoch gegen schlechten Dekorationsgeschmack, klärt der Rechtsschutzriese auf.

Konkret empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutz AG, vor Anbringung der Dekoration im Außenbereich von Mehrfamilienhäusern die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. In Gemeinden mit strengen Ortsbildschutzauflagen kann die ästhetische Komponente eine Rolle spielen.

Welche Regeln gelten

„Wir sind regelmäßig mit Problemen konfrontiert, die aufgrund exzessiver Weihnachtsdekoration entstehen“, erklärt D.A.S.-Chef Johannes Loinger: „Zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt es dabei meist wegen blinkender und heller Dekoration oder lauter Weihnachtsmusik.“

Nachbarn werden vor ortsunüblichen Beeinträchtigungen geschützt, wenn diese nicht zumutbar sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit betroffen ist. „Wenn jemand aufgrund heller Beleuchtung des Nachbarn nicht schlafen kann, obwohl die Vorhänge zugezogen sind, so wäre das ein Beispiel für Unzumutbarkeit“, konkretisiert Loinger. Projektionslampen, die ausschließlich den eigenen Grund beleuchten, beugen Streitigkeiten mit den Nachbarn vor.

Vorsicht bei Mehrparteien-Wohnhäusern

In den eigenen vier Wänden darf man uneingeschränkt dekorieren, solange man die vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben einhält. Anders sieht es im Außenbereich aus. „Bei Mehrparteienhäusern sollte man vorher die Zustimmung der Miteigentümer einholen. Insbesondere wenn man fixe Befestigungsmöglichkeiten an Fassade oder Fensterrahmen anbringen möchte. Im Regelfall handelt es sich dabei um allgemeine Teile der Wohnanlage“, so Loinger weiter.

Bei Mietwohnungen ist es sinnvoll, unübliche Befestigungen vorher mit dem Vermieter zu besprechen und sich dessen Erlaubnis einzuholen.

Vorsicht beim Ortsbild

In Bundesländern, in denen es Ortsbildschutzgesetze gibt, kann auch die optische und ästhetische Komponente eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn die Weihnachtsdekoration dem Ortsbild schadet. Bei gröberen Veränderungen kann sogar eine Bewilligung durch die örtliche Behörde notwendig sein.

„Das betrifft aber eher nur Extremfälle, wo es jemand mit dem Weihnachtsschmuck zu ernst nimmt und deshalb sogar Gebäudeteile ändert. Gegen den schlechten Dekorationsgeschmack des Nachbarn kann man sich rechtlich nicht zur Wehr setzen“, so Loinger.

Link: D.A.S.

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