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Finanz, Recht

Strengere Regeln bei Optionen, Online-Identifikation

Helmut Ettl, Klaus Kumpfmüller ©FMA / Steinbach

Finanzrecht. Die ESMA verlängert das Verbot diverser Optionen für Kleinanleger. Und in Österreich verschärft die FMA die Geldwäschebestimmungen.

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ihre Vertriebseinschränkungen für binäre Optionen und für Differenzgeschäfte (CFD) nun zum zweiten Mal für drei weitere Monate verlängert:

  • Das Verbot der Vermarktung und des Verkaufs von binären Optionen an Kleinanleger in der EU gilt damit vorerst bis 1. April 2019.
  • Die Beschränkungen der Vermarktung und des Verkaufs von finanziellen Differenzgeschäften (contracts for difference, CFD) an Kleinanleger wurden bis 30. April 2019 verlängert.

Der Inhalt der Beschränkungen bleibt unverändert. Die ESMA und die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sehen die Verlängerung der Maßnahmen als wichtigen Schritt im Sinne des kollektiven Anlegerschutzes.

Produktinterventionsmaßnahmen sind der Behörde bei erheblicher Gefährdung des Anlegerschutzes oder des Funktionierens der Finanz- oder Warenmärkte, oder bei einer Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems gestattet.

Erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz können sich aus der Ausgestaltung und den Risiken von Finanzprodukten ergeben, wie zum Beispiel bei der Vermarktung komplexer und intransparenter Finanzprodukte an Kleinanleger, heißt es weiter.

Neue Geldwäsche-Regeln der FMA

In einem Rundschreiben vom 18.12.2018 hat die FMA auch neue „Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ veröffentlicht.

Mittels transparenter und strenger Anforderungen an die beaufsichtigten Unternehmen soll damit die Effektivität und Effizienz der Geldwäscheprävention am österreichischen Finanzmarkt weiter erhöht werden, wie es heißt.

Die Veröffentlichung kommt am Ende eines Jahres, das durch schwere Geldwäscheskandale in einigen europäischen Ländern gekennzeichnet war.  In Österreich sei zwar die Marktintegrität insgesamt in den letzten Jahren gestiegen, und mit ihr auch die Akzeptanz der Unternehmen für Regulierung und Aufsicht. Doch noch sieht sich die FMA offensichtlich nicht am Ziel.

Das neue Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen am Finanzmarkt, die dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) unterliegen. Es gibt den Unternehmen detaillierte Ausführungen an die Hand, wie mit den Sorgfaltspflichten des FM-GwG in der Praxis umzugehen ist und berücksichtige dafür auch die wesentliche Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte.

Konkret enthält das Rundschreiben demnach:

  • Informationen zum Zeitpunkt, ab dem die Sorgfaltspflichten im Rahmen einer Kundenbeziehung anzuwenden sind
  • Informationen über die Anwendung vereinfachter bzw. verstärkter Sorgfaltspflichten; zu letzteren wird auch der Umgang mit politisch exponierten Personen („PEP“) und Hochrisiko-Drittstaaten detailliert beleuchtet.
  • Konkretisierungen zu den Informationen, die im Laufe einer Geschäftsbeziehung über Kunden und deren wirtschaftliche Eigentümer einzuholen sind, über die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Aktualisierung der Informationen. Hier wird unter anderem auch auf die Verwendung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer eingegangen.
  • Ausführungen zur Prüfung der Herkunft wirtschaftlicher Mittel.
  • Ein besonderes Augenmerk wird auf das Thema Videoidentifizierungen gelegt. Die FMA hatte vor zwei Jahren den Weg für Online-Kundenidentifizierung per Verordnung freigemacht. Seither hat es allerdings durchaus Bedenken wegen möglicher Sicherheitslücken gegeben. Nun wird von der FMA detaillierter festgeschrieben, wie das Verfahren abzulaufen hat. Und obwohl grundsätzlich die Online-Kundenidentifizierung nicht auf Österreicher oder EU-Bürger beschränkt ist, sei im Rahmen der Sorgfaltspflichten jedenfalls auch der (unsichere?) Wohnsitz eines Kunden zu berücksichtigen, so die FMA.

So ist jetzt etwa vorgeschrieben, dass die Bankmitarbeiter die Sprache des Kunden beherrschen müssen; dass der Kunde während des Verfahrens zumindest einmal den Kopf zu bewegen und die Seriennummer seines Passes selbst vorzulesen hat, usw.

Sollten Zweifel aufkommen oder technische Probleme auftreten, ist das Verfahren sofort abzubrechen, so die FMA. Eine Ausnahme besteht nur bei  Geldwäsche- oder Terrorismusverdacht: Hier ist der Abschluss des Verfahrens (aber keine Kontoerrichtung) und nachträgliche Benachrichtigung der Behörden vorgesehen.

Link: FMA

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