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Steuer, Tipps

Was 2019 steuerlich jetzt Neues bringt

Wien. Beratungsmulti Deloitte gibt einen Überblick über die Neuerungen in der Besteuerung von Unternehmen und Privatpersonen: 2019 ändert sich einiges.

Was ist neu seit 1. 1. 2019 im österreichischen Steuersystem? Einiges:

1. Begleitende Kontrolle geht an den Start

Ab 1. Jänner 2019 können große Unternehmen (konkret solche mit 40 Mio. Euro Umsatz aufwärts) eine begleitende Kontrolle bei ihrem Finanzamt beantragen. Die Kontrolle ersetzt die übliche nachträgliche Betriebsprüfung und soll den Unternehmen durch den laufenden Austausch mit der Finanzbehörde mehr Planungs- und Rechtssicherheit bieten.

  • Voraussetzung ist unter anderem die Einrichtung eines Steuerkontrollsystems, das von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist.
  • Weiters darf das Unternehmen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung nicht finanzstrafrechtlich verurteilt worden sein.
  • Wenn der Antrag alle nötigen Voraussetzungen erfüllt, kommt es zu einer Betriebsprüfung der letzten (noch nicht geprüften) 5 Jahre aller Unternehmen im Kontrollverbund, anschließend beginnt die begleitende Kontrolle. Dabei kommt es mindestens 4x pro Jahr zu Besprechungen mit der Finanzverwaltung, so Deloitte.

Von der Maßnahme sind nur jene Steuern umfasst, die bisher von der Großbetriebsprüfung geprüft wurden. GPLA-Prüfungen, sowie Prüfungen, die in die Zuständigkeit der Zollämter oder des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel fallen, sind nicht umfasst.

2. Verbindlicher Auskunftsbescheid

Der verbindliche Auskunftsbescheid („Advanced Ruling“) bietet die Möglichkeit, bei einem komplizierten noch nicht verwirklichten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Das gab es schon bisher, jetzt geht aber mehr:

  • Bisher wurden verbindliche Auskunftsbescheide nur in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gruppenbesteuerung und Umgründungen erlassen.
  • Ab 2019 können verbindliche Auskünfte auch in den Bereichen Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Missbrauchsfragen beantragt werden.

Abhängig von der Umsatzgröße des Antragstellers ist für den Bescheid ein Kostenbeitrag von EUR 1.500 bis zu EUR 20.000 zu bezahlen.

3. Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung bei Körperschaften

Am 1. Jänner 2019 trat die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Gewinne von ausländischen, niedrig besteuerten Tochtergesellschaften mit Passiveinkünften in Kraft.

Erzielt die Tochtergesellschaft mehr als ein Drittel ihrer Einkünfte aus Passiveinkünften, beträgt die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% und übt die ausländische Tochtergesellschaft in Bezug auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus, werden ihre Gewinne (anteilig) der beherrschenden österreichischen Körperschaften, die mindestens 50% der Stimmrechte beziehungsweise Anspruch auf mindestens 50% Gewinnanteil an der ausländischen Gesellschaft hat, zugerechnet.

Passiveinkünfte sind insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, sowie Einkünfte aus Anteilsveräußerungen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, aber auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing und gewissen finanziellen Tätigkeiten. Diese müssen in diesem Fall der beherrschenden Körperschaft zugerechnet und in Österreich versteuert werden.

4. Die Wegzugsbesteuerung

Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland überführt, sind die stillen Reserven aufzudecken und in Österreich zu versteuern. Bei Überführung in einen anderen EU/EWR-Staat mit umfassender Amtshilfe konnte die Steuer auf stille Reserven des Anlagevermögens über 7 Jahre verteilt bezahlt werden. Dieser Zeitraum werde nun auf 5 Jahre verkürzt.

5. Abzugssteuer auf Einkünfte aus der Überlassung von Leitungsrechten

Wer einem Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- oder Fernwärmeversorgungs­unternehmen das Recht eingeräumt hat, auf seinem Grund und Boden ober- oder unterirdische Leitungen im öffentlichen Interesse zu errichten und betreiben (und dafür Zahlungen erhält), auf den kommen Änderungen zu: Bisher waren diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung zu erklären und mit dem Tarif zu versteuern. Ab 1.1.2019 sind die Infrastrukturbetreiber verpflichtet, 10% Abzugssteuer vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Damit ist Steuer auf diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten, sofern sie richtig einbehalten und abgeführt wurde. Auf Antrag kann man aber zur Versteuerung zum allgemeinen Tarif optieren und dabei gegebenenfalls Werbungskosten in Abzug bringen.

Privatpersonen und Arbeitnehmer: Neues ab 2019

Ab 1. Jänner 2019 werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt:

  • Bisher betrug die maximale Steuerersparnis EUR 1.370,- pro Kind bis zum 10. Lebensjahr.
  • Künftig kann die Steuerlast um EUR 1.500,- pro Kind bis zum 18. Lebensjahr, sowie um EUR 500 pro Jahr für ein volljähriges Kind reduziert werden.
  • Der Familienbonus kann entweder mit der Arbeitnehmerveranlagung / Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, oder bereits unterjährig bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber ein ausgefülltes Formular vorgelegt wird. Das dafür nötige Formular E30 gibt es auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzung für den Familienbonus ist der Bezug von Familienbeihilfe, sowie ein Wohnsitz des Kindes in Österreich. Für Kinder, die in einem EU/EWR Land oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus indexiert. Für Kinder, die in einem Drittland, das heißt außerhalb der EU/des EWR und der Schweiz leben, steht der Bonus nicht zu. Der Familienbonus kann entweder zur Gänze von einem Elternteil, oder von beiden Eltern zu je 50% geltend gemacht werden.

Link: Deloitte

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