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Recht, Tipps

Hotel eingeschneit? Kein Entgelt oder Storno, so VKI

Winterurlaub. Das Schneechaos macht manche Hotels unerreichbar. Trifft das nachhaltig für alle Gäste zu, so entfallen laut VKI Entgelt- und Stornopflicht für gebuchte Urlaube.

Das Schneechaos der letzten Tage in den heimischen Wintersportorten wirft die Frage auf, ob Urlauber, die aufgrund von unpassierbaren Straßen und Lawinensperren das gebuchte Hotel oder Ferienappartement nicht erreichen und somit ihren Erholungsaufenthalt nicht antreten können, trotzdem für das Hotel bezahlen müssen.

Es kommt auf die Dauer und die Schwierigkeit an

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht davon aus, dass der einzelne Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zu leisten haben wird.

Kann aber der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast – also auch nicht auf Umwegen – erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des „eingeschneiten“ Wintersportortes den Gastwirt, so der VKI in einer aktuellen Aussendung zum Thema: Der Urlaubsgast, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, sei daher nicht zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet.

„Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit – im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen – gut dokumentieren“, rät allerdings Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Dieser Hinweis auf die Dokumentationspflicht ist ein ständiges Element aller Urlaubsratgeber: Ist es dem Gast nämlich nicht möglich, die bemängelten Umstände ausreichend zu dokumentieren – und hier wohl insbesondere die Zeitdauer – so hat er oder sie im Fall des Falles vor Gericht schlechtere Karten.

Was passiert bei einer Wetteränderung?

Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann werde der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann, so der VKI. In diesem Fall entfalle auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage.

Keine Abreise möglich?

Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in einem Urlaubsquartier wohnen, so muss er die Unterkunft auch bezahlen, heißt es schließlich.

Link: VKI

 

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