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Recht, Steuer, Veranstaltung

ZWF: 20 Jahre Gefängnis für schwere Steuersünder?

©Iris Reiß / Linde Verlag

Wien. Eine einfache Formel sorgte bei der jüngsten ZWF-Veranstaltung für Diskussionen: „§ 153 StGB + § 39 FinStrG ergibt 20 Jahre Gefängnis?“ Oder einfach ausgedrückt: Sollen Steuersünder so lange sitzen wie Mörder?

Denn so hoch liegt theoretisch der Strafrahmen für die gemeinsame Verwirklichung der betreffenden Tatbestände:

  • $153 Strafgesetzbuch (StGB) bedroht Untreue (bei einem Schaden über 300.000 Euro) mit bis zu 10 Jahren Haft.
  • Und Untreue kann beispielsweise beim Manager eines Unternehmens, der Einnahmen sozusagen umleitet, in Verbindung mit dem Steuerbetrug vorkommen: Letzterer wird in §39 Finanzstrafgesetz (FinStrG) ebenfalls mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (Schaden ab 500.000 Euro).

Doch sollen – selbst schwere – Steuersünder wirklich ebenso viel Strafe ausfassen müssen wie Mörder? ($75 StGB: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von (…) bis zu zwanzig Jahren (…) zu bestrafen.“)

Das 4. ZWF-Get-Together diskutierte jetzt die Bedenklichkeit des Strafrahmens im Lichte des Gleichheitssatzes. Bei der Veranstaltung am 15. Jänner 2019 im Justizministerium (das nun auch für „Reformen, Verfassung, Deregulierung“ zuständig ist) im Palais Trautson kamen rund 130 Gäste aus Justiz, Finanz, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

Das alljährliche Get-together der Fachzeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF) ist ein vom Linde Verlag organisiertes Netzwerktreffen, das immer auch eine aktuelle (steuer-)rechtliche Frage in den Mittelpunkt stellt. Diesmal eben die – theoretisch – exorbitant hohen Strafen bei der Verbindung von Untreue- und Abgabenbetrug (also § 153 StGB sowie § 39 FinStrG).

20 Jahre für Mord – und Steuerhinterziehung?

Klaus Kornherr, Geschäftsführer des Linde Verlags, eröffnete den Abend: „Ich freue mich, dass das ZWF-Get-Together in den vergangenen Jahren zu einem Fixpunkt am Jahresanfang für den Austausch zwischen Praxis und Wissenschaft geworden ist.“

In der Folge erörterte o. Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller (Universität Salzburg) in einem Impulsreferat, warum § 22 FinStrG aus seiner Sicht in mehrfacher Hinsicht „dringend reformbedürftig“ ist. Erwähnt wurden die Schwachstellen, die die Kombination des Strafausmaßes von strafbaren Handlungen nach StGB und Finanzvergehen haben können. Konkret schreibt § 22 nämlich vor: „Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen (…), so sind die Strafen für die Finanzvergehen gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen.“

Nun ist aus Sicht Schmollers eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafen in der österreichischen Rechtsordnung zwar vorgesehen, eine Kumulation zweier Freiheitsstrafen dagegen nicht. Das sei „systemwidrig“ und nur aus der Geschichte zu erklären, so Schmoller: Er erinnerte daran, dass die Strafrahmen für Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung in der Vergangenheit wesentlich geringer waren als heute, und vor allem wesentlich seltener zum Instrument der Freiheitsstrafe griffen. Heute sind die Strafrahmen verschärft, das sogenannte „Kumulationsprinzip“ – es gelten also beide Strafen, statt wie sonst üblich die höhere – wurde aber beibehalten.

Ex-Justizminister Wolfgang Brandstetter stimmte Schmoller in der folgenden Podiumsdiskussion insofern zu: War es in der Vergangenheit noch unproblematisch, Steuerbetrug und Untreue jeweils getrennt zu ahnden, so haben sich die Verhältnisse sehr geändert. Brandstetter erinnerte sich an engagierte Diskussionen aus seiner Studienzeit, ob die seinerzeitigen Strafrahmen für Betrug und Steuerbetrug (10 zu 2 Jahre, jeweils bei einer Schadenssumme von 1 Mio. Schilling, d.h. rund  72.673 Euro) wirklich angemessen seien. Ein Professor habe damals gemeint, das komme eben daher, „wer zuerst wem etwas weggenommen habe“, erinnerte sich der Ex-Justizminister launisch. Heute schlägt das Gesetz dagegen auch bei Steuersündern mit voller Härte zu.

Die Diskussion der Rechtsprofis

Die Podiumsdiskussion zu den Reformvorschlägen von Schmoller bestritten auch Generalsekretär Christian Pilnacek (Leiter der Sektion IV „Strafrecht“, im Justizministerium) und Oberstaatsanwalt Marcus Schmitt (Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft) unter der Leitung von Rechtsanwalt Norbert
Wess (wkk law, ZWF-Herausgeber).

Insgesamt gab es sowohl aus der richterlichen und anwaltlichen Praxis als auch von Seiten der Legislative viel Zustimmung zum Reformbedarf bei den isolierten Regelungen im StGB und FinStrG, aber auch einige kritische Wortmeldungen. So sah Staatsanwalt Schmitt als Vertreter der Praxis einiges Augenmaß bei der Strafbemessung durch die Richter, die das zur Verfügung stehende Instrumentarium durchaus sachgerecht anwenden würden. Die „20 Jahre Gefängnis“ seien also zwar plakativ, aber in der Praxis unwahrscheinlich, so Schmitt.

Gemeinsam mit dem Publikum wurden weitere Aspekte und Erfahrungen diskutiert und im Rahmen des anschließenden Networkings vertieft. Unter den Gästen waren unter anderem die Vizepräsidentin des OGH, Eva Marek, der Leiter der Generalprokuratur, Franz Plöchl, der Leiter der OStA Wien, Johannes Fuchs, emer. o. Univ.-Prof. Manfred Burgstaller und der Leiter der Abteilung für Betrugsbekämpfung im Finanzministerium, Herwig Heller.

Gleichzeitig mit der Veranstaltung ist die aktuelle Ausgabe der ZWF 1/2019 erschienen.

Auf dem Bild: OStA Dr. Marcus Schmitt, Vizekanzler a. D. o. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter, o. Univ.-Prof. Schmoller, Generalsekretär Mag. Christian Pilnacek, RA Dr. Norbert Wess, LL.M., MBL, WP/StB Mag. Norbert Schrottmeyer, WP/StB Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, Assoz. Prof. Dr. Severin Glaser, Univ.-Prof. Dr. Robert Kert, StB Dr. Rainer Brandl (©Iris Reiß / Linde).

Link: ZWF (Linde Verlag)

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