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Recht, Tipps

Kaputtes iPhone: Geld zurück mit dem VKI

Wurm im A1-Apple. Das neue iPhone war gleich defekt: Der VKI erzielte einen Vergleich, der nun auch zur Illustration des Unterschieds Gewährleistung – Garantie dient.

Tritt kurze Zeit nach dem Kauf bei einem Produkt ein Fehler auf, stellt sich die Frage, welche Rechte Konsumentinnen und Konsumenten in so einem Fall generell haben – und wer diesen Mangel beheben muss.

Die Praxis zeige, dass der Verkäufer den Kunden oft an den Hersteller verweist. Damit kommt meist nicht die gesetzlich zustehende Gewährleistung zur Anwendung, sondern die Herstellergarantie, so der VKI. Das könne aber für Konsumenten mit Nachteilen verbunden sein.

Zu Apple schicken oder doch lieber gleich beheben?

In einem konkreten Fall kaufte eine Konsumentin ein neues iPhone um 539 Euro mit Vertragsbindung, so der VKI. Bereits kurz nach Aktivierung stellte sie einen Pixelfehler am Display fest und reklamierte den Fehler beim Verkäufer, einem A1 Shop. Dort unterschrieb sie den ihr vorgelegten „A1 Handy Garantie-Service Reparaturauftrag“.

Dass sie auf Gewährleistung hätte bestehen sollen, zeigte sich bei der Abholung, meint der VKI (der damit wieder einmal die Netzbetreiber im Visier hat; neulich wurde ein errungenes Urteil gegen T-Mobile verkündet, bei dem es um eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungspflicht bei der Internet-Geschwindigkeit ging).

Im konkreten Fall bekam die Kundin kein neues und originalverpacktes oder ihr ursprüngliches Gerät, sondern ein generalüberholtes Handy, ein sogenanntes „refurbished iPhone“, das sie aber nicht annahm. Da ihre eigenen Versuche, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen, erfolglos blieben, wandte sich die Kundin an den VKI. Die Konsumentenschützer klagten A1 im Auftrag des Sozialministeriums und konnten laut eigenen Angaben damit einen Vergleich zugunsten der Konsumentin erreichen. Die Kundin bekam ein neues und originalverpacktes iPhone.

Die Gewährleistung gilt immer

Verbraucher haben dem jeweiligen Verkäufer gegenüber ein Recht auf Gewährleistung – dieses Recht darf in keiner Weise eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden, erinnert der VKI an die Rechtslage. Der Käufer hat dabei in der Regel die Wahl, ob die gekaufte Sache repariert oder ausgetauscht werden soll. Im Unterschied zur Gewährleistung gibt es für die Garantie keine inhaltlichen Vorgaben. Nach der eingeschränkten Garantie von Apple etwa hat der Technologiekonzern – und nicht der Kunde – die Wahl, das Gerät zu reparieren, auszutauschen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Wählt Apple den Austausch, ist auch ein Austausch in ein bereits benutztes, neuwertiges Gerät möglich.

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass der Verkäufer den Kunden auf die Herstellergarantie verweist. Das kann aber mehrere Nachteile haben. Denn nun wird nicht mehr der Verkäufer, mit dem ich bisher zu tun hatte, sondern der womöglich weit entfernte Hersteller in die Pflicht genommen. Weiters kann es sein, dass die Rechte des Konsumenten oder der Konsumentin mit der Garantie geringer sind als mit der Gewährleistung“, meint Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Gibt es auch eine Herstellergarantie, haben Konsumentinnen und Konsumenten die freie Wahl, ob sie von der Gewährleistung oder der Garantie Gebrauch machen, so der VKI. Sie müssen sich also nicht mit der Garantie zufrieden geben. „Wir raten dazu, auf die Gewährleistung zu bestehen und das auch zu dokumentieren“, so Gelbmann.

Und bei einer Wiederholung?

Tritt der gleiche Fehler nochmals auf, kann es ebenfalls einen Unterschied machen, ob man diesen zunächst über die Gewährleistung oder die Garantie beheben ließ: Während nach überwiegender Rechtsmeinung bei der Gewährleistung die zweijährige Frist bezüglich dieses Mangels neu zu laufen beginne, sehen Garantiebedingungen in diesem Punkt häufig Abweichendes vor.

Laut eingeschränkter Apple-Garantie etwa läuft bei einem Ersatzprodukt oder bei einem reparierten Produkt die verbleibende einjährige Garantiezeit weiter oder sie verlängert sich um 90 Tage.

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