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Recht

Wenn die Familie im Garten von der Drohne gefilmt wird

Wien. Es gibt immer mehr Drohnen in Österreich – und manchmal werden sie missbräuchlich eingesetzt. Doch die Bekämpfung ist oft schwierig, zeigt ein aktueller Fall bei der D.A.S. 

Dabei musste der Versicherungsnehmer feststellen, dass eine Drohne über sein Grundstück flog, während er sich mit seiner Familie im Freien aufgehalten hat. An der Drohne war eine Kamera montiert, die Fotos gemacht hat. Diese Fotos wurden an zwei junge Herren übermittelt, die weiter entfernt die Drohne gesteuert haben.

Gefallen lassen wollte sich das der erzürnte – und rechtsschutzversicherte – Fotografierte natürlich nicht. Von den beiden Drohnen-Piloten waren allerdings keine Namen bekannt, lediglich das Autokennzeichen konnte festgehalten werden.

Der Marsch zur Behörde

Mit diesem Kennzeichen hat der Versicherungsnehmer bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Lenkererhebung gestellt, um die Namen der beiden Drohnen-Piloten in Erfahrung zu bringen. Der Antrag wurde allerdings abgewiesen, u.a. mit Verweis auf den Datenschutz.

Daraufhin habe sich die D.A.S. in Kulanz an den Kosten der Bekämpfung des Bescheides beteiligt (in Kulanz deshalb, da diese an sich keine gedeckte Leistung sind, wie festgehalten wird).

Die Beschwerde war erfolgreich, die Interessen des Versicherungsnehmers auf Auskunft überwiegen gegenüber den Interessen der Betroffenen, weil hier ohnehin nur Name und Anschrift bekannt gegeben werden sollte.

Die Gegenargumente

Mit den erfolgreich erstrittenen Informationen hat der Anwalt des Versicherungsnehmers dann die beiden Männer angeschrieben und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Doch auch die Gegner haben sich einen Anwalt genommen – und der hat behauptet, dass nur einer der beiden die Drohne geflogen hat; eine Unterlassungserklärung wurde nicht unterschrieben.

Der Versicherungsnehmer wollte nun zwar sehr gern die Klage einbringen, sein Anwalt konnte ihn allerdings davon überzeugen, dass das Risiko zu hoch ist, weil nicht bekannt ist, wer tatsächlich die Tat begangen hat, heißt es weiter: Die D.A.S. habe die Kosten übernommen und die Sache erledigt – im Endeffekt gütlich.

Hätte es anders laufen können?

Bessere Chancen bei der Drohnen-Abwehr hätte der Versicherungsnehmer vielleicht gehabt, wenn er hätte beweisen können, dass beide Personen aktiv in die Steuerung der Drohne involviert waren. Ein naheliegender Weg wären Videoaufnahmen, die jeden der beiden Drohnen-Piloten beim Steuern zeigen – oder zumindest einen von ihnen eindeutig als Drohnen-Flugkapitän identifzieren (womit bekannt wäre, wer die Tat begangen hat).

Doch damit würde natürlich gleichzeitig ein potenzielles weiteres Konfliktfeld eröffnet – etwa wenn bei der Drohnen-Abwehr ein Irrtum unterläuft und die falsche Person gefilmt wird.

Tatsache ist, dass das Recht auf das eigene Bild und die Privatsphäre geschützt sind, gleichgültig ob die Kamera nun in einer Drohne eingebaut ist oder nicht. Fühlen sich Personen auf einem Video oder Foto in der Privatsphäre verletzt, können diese Unterlassungsansprüche und sogar Schadenersatz geltend machen, weiters drohen möglicherweise auch hohe Strafen nach Datenschutzgesetz, warnen die D.A.S.-Spezialisten. Die weit überwiegende Mehrheit der Drohnenbesitzer sei sich der Vorschriften aber überhaupt nicht bewusst.

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